Norm: ABGB §1299 EWAG §11WAG §13
Rechtssatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EZPO §502 Abs1 HIII9WAG §13
Rechtssatz: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhäng... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7fABGB §1299 EABB Abs2 Z63KWG 1979 §1 Abs2 Z5WAG §11WAG §13
Rechtssatz: Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Kreditunternehmung nimmt die Beklagte auf Zahlung von S 300.000,-- sA aus deren am 3.April 1984 für die Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin "C***-F***" S***-M*** Gesellschaft m.b.H. übernommenen Bürgschaft bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch. Die Hauptschuldnerin habe ein Darlehen von S 1,000.000,-- zu 300 1773 2200 erhalten und sei ebenso wie die anderen Bürgen bereits mit Anerkenntnisurteil zur Rückzahlung verurteilt worden. Die Beklagte ... mehr lesen...