Entscheidungsgründe: Die Klägerin war schon mehrere Jahre Kundin der beklagten Bank. Auf ihre Anfrage über die beabsichtigte Abhebung eines Bargeldbetrags von 28.000 EUR in einer Filiale der Beklagten erklärte deren Angestellte, dass die Abhebung zwei Tage später möglich sei. Die Auszahlung des Geldbetrages erfolgte zwei Tage nach dem Erstgespräch. Die Klägerin war in Begleitung ihres Vaters und ihrer beiden Kinder erschienen. Die Auszahlung wurde in dem gut einsehbaren Geschäftsr... mehr lesen...
Begründung: Als „Finanzdienstleistungsinstitut" vermittelt die Beklagte Warenterminoptionen. Der Kläger beauftragte die Beklagte mit Warenterminoptionen, wobei er folgende Kapitaleinsätze leistete (inklusive der Vermittlungsgebühren für die Beklagte): 28. 3. 2000 S 170.400 17. 4. 2000 S 432.000 17. 5. 2000 S 1,748.000 17. 5. 2000 S 186.000 27. 6. 2000 USD 33.000 11. 8. 2000 S 501.600 24. 1. 2001 S 269.360 Für die Vermittlungstätigkeit verrechnete die Beklagte bei den ersten Aufträ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EWAG §11WAG §13
Rechtssatz: Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden. Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 48.314,95. Er habe über Empfehlung eines Versicherungsvertreters bei der beklagten Partei die Eröffnung eines Wertpapierdepotkontos und eines Verrechnungskontos beantragt. Im Auftrag dieses Versicherungsvertreters habe die beklagte Partei am 24. 3. 2000 sowie am 18. 4. 2000 auf Rechnung des Klägers Aktien im Gesamtwert von EUR 51.260 gekauft. In der Folge seien die Aktienkurse stark gefallen und hätten die Aktien zum 31. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 EZPO §502 Abs1 HIII9WAG §13
Rechtssatz: § 13 Z 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhäng... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein österreichisches Kreditinstitut, das auch Wertpapierhandel anbietet. Die Beratung über Wertpapierkäufe und Vermögensverwaltung erfolgt grundsätzlich in den Filialen. Da die Klägerin aber über keine eigene Researchabteilung verfügt, also nicht selbst Unternehmensanalysen betreibt, werden nur gewisse Fondspaletten angeboten. Dabei wird den Kunden erklärt, welche Fonds es grundsätzlich gibt, also Aktien-, Anleihen- oder gemischte Fonds, wobei sich der... mehr lesen...
Begründung: Über Empfehlung eines Bekannten investierte der Kläger nach Kontaktnahme mit dem Beklagten, der eine Versicherungsagentur betrieb, in ein ausländisches Anlageprodukt den nunmehr mit Klage zurückgeforderten Betrag von EUR 7.703,32. Der Beklagte vertrieb dieses Produkt seit 1996 und hatte zu Beginn seiner Tätigkeit den Eindruck, dass die Form dieser Anlage seriös und risikolos sei, wobei die Anlage in den ersten Jahren auch zu 100 % funktionierte. Der Beklagte ging in de... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Unternehmer und steht seit 1989 mit der beklagten Partei in Geschäftsverbindung. In diesem Rahmen wurden dem Kläger Kredite gewährt, zu deren Besicherung der Kläger sämtliche jeweils in seinen Depots erliegenden Wertpapiere verpfändete. Die Verpfändung der Wertpapiere wurde für die Dauer der Geschäftsverbindung bzw. bis zur vollständigen Abdeckung aller der beklagten Partei gegenüber bestehenden Verpflichtungen vereinbart. Weiters verpflichtete sich der ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Ein... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Otto M*****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei S****... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der neben dem Abitur eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat und der seit 1991 selbständig als Unternehmensberater und Wohnmobilvermieter tätig ist, ist seit 10 Jahren Wertpapierkunde der Beklagten. Er versuchte immer wieder, über spekulative Formen des Wertpapierhandels hohe Renditen zu erzielen, wobei er über ein entsprechendes Fachwissen verfügte. In seinem Wertpapierdepot bei der Filiale der beklagten Partei in V***** befanden sich zu Begin... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger eröffnete im Jänner 1987 bei dem beklagten Kreditunternehmen ein Wertpapierdepot und erteilte ab diesem Zeitpunkt regelmäßig Wertpapier-Kauf- und Verkaufsorders. Am 5. 9. 1991 erwarb der Kläger, der sich bis dahin zwar grundsätzlich mit dem Aktiengeschäft beschäftigt hatte, jedoch über keine Insiderinformationen verfügte, 33.500 Stück Aktien der E***** Inc. Er war auf die kanadischen Aktien von einem Angestellten der beklagten Partei namens R*****, der bei d... mehr lesen...
Begründung: 1986 weitete die I***** KG ihren Geschäftsbetrieb auf Deutschland aus. Sie bediente sich zum Vertrieb ihrer Hausanteilscheine der Serie 17 der Firma R***** AG in L***** (R*****), die ihrerseits die W***** mbH (W*****) mit der technischen Abwicklung betraute. Diese bot zur Erleichterung des Verkaufes der Hausanteilscheine die Finanzierung durch die Klägerin an, die im K***** eine Filiale unterhielt. Ende 1987 stellten Mitarbeiter der W***** im Rahmen einer Veranstal... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war jahrelanger Kunde der Beklagten und wurde beim Ankauf von Wertpapieren immer von demselben Angestellten der Beklagten betreut, der eine Beratung durchführte und über Risken aufklärte. Seit 1996 orderte der Kläger auch Optionsscheine. Er wurde über das besondere Risiko dieser Wertpapiere und über die Bedeutung der Setzung eines Limits aufgeklärt. Im Jahr 1996 erteilte er 70 bis 80 An- und Verkaufsorders, davon vier über Optionsscheine. Beim Ankauf set... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch dort, wo die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB Anwendung findet, gilt jedenfalls der Grundsatz, dass der Beweis der Kausalität schädigenden Verhaltens für den Schadenseintritt dem Geschädigten obliegt (JBl 1997, 522 mwN). Vom Geschädigten ist daher auch im Falle einer behaupteten Verletzung von Erkundigungs- und Aufklärungspflichten zu beweisen, dass der Schaden ohne den Verstoß nicht eingetreten wäre (JBl 1997... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der Frage, ob die den Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen finanzierende Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, handelt es sich um einen Einzelfall (10 Ob 2299/96b ua, zuletzt 8 Ob 33/98f), der von den Vorinstanzen im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurde. Bei Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen gibt es keinen Einwendungsdurchgriff auf die Bank, wenn sich diese - wie hier... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist durch Fusion Rechtsnachfolgerin der Ö***** AG geworden. Die L*****gesellschaft mbH (L*****K), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Ö***** AG (im folgenden: L*****) und die R***** AG gründeten 1989 die LB***** Gesellschaft mbH (L*****F). Bis zum Sommer 1990 hatte die L*****K 51 % und die R***** AG 49 % der Anteile an der L*****F inne. Geschäftsführer der L*****K war Lutz Jürgen F*****. Dieser war auch Abteilungsdirektor bei der L*... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Aufkärungspflichten einer Bank bei risikoreichen Geschäften abgewichen, andererseits fehle eine solche Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht einer Bank hinsichtlich ihrer Altkunden im Verhältnis zur Treuepflicht gegenüber einem Neukunden. Beides ist, wie sich bereits aus den in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Croupier im Casino B*****. Er hat an der Handelsakademie maturiert und danach einige Semester Betriebswirtschaft studiert. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten bereits vor dem streitgegenständlichen Geschäft ein Wertpapierkonto. Robert S***** war als Kundenbetreuer mit Schwerpunkt Anlage- und Wertpapierberatung im "Kundencenter B" der Zentrale der Beklagten in B***** tätig. Dieser Schalterbereich war durch ein Schild mit der Aufschrift... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über Vermittlung durch den Beklagten wurde der Kläger im April 1994 Mitglied der European Kings Club Re Insurance (Europe) Ltd (im folgenden kurz EKC). Er erwarb insgesamt 32 „Letters“ (= Beteiligungsscheine), wofür er einen Betrag von S 313.600,-- zu entrichten hatte. Statt der ihm in Aussicht gestellten Rendite von 70 % erhielt er lediglich Rückzahlungen im Gesamtbetrag von S 42.000,--. Vom EKC sind weitere Zahlungen nicht zu erwarten, weil dessen Initiatore... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 703.104,93 sA. Als langjähriger Kunde der ehemaligen L*****bank, nunmehr der Erstbeklagten, habe er am 20.11.1987 einen Juxten-Bon nach einer Beratung durch die Zweitbeklagte als Mitarbeiterin der Erstbeklagten zum Ankauf von österreichischen Rentenfonds erworben. Im Oktober 1990 habe er erfahren, daß ohne sein Wissen und ohne seine Order Aktienkäufe auf dieses Depot vorgenommen word... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der Beklagten, die sich auch mit Vermögensberatung beschäftigt, Schadenersatz für seinen Kapitalverlust von insgesamt S 107.644,80, weil sie eine entsprechende Aufklärung und Beratung über das Anlageprodukt (stille Beteiligung an einem Schweizer Unternehmen), das sich in der Folge als großangelegter Betrug herausstellte, unterlassen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht gab der Beru... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank kaufte über den vom Kläger am 15.9.1989 erteilten Auftrag für diesen 23.800 Stück Aktien der amerikanischen Firma R***** I***** C***** (in Hinkunft RIC). Dafür wurde dem Konto des Klägers per 18.9.1989 ein Betrag von S 1,002.778,-- angelastet, der sich aus dem Kaufpreis der Aktien bei einem Stückpreis von US-Dollar 3,-- und aus Spesen in Höhe von S 10.175,20 zusammensetzt. In der Folge verzögerte sich die geplante Börseneinführung dieser ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte führte und führt als Baumeister ein kleineres Unternehmen. Er hatte ab 1985 bei einer Bank in ***** (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) mehrere Wertpapierkonten eröffnet und über die Bank Wertpapiere an- und verkauft. Im Laufe der Jahre steigerte er sein Investitionsvolumen. Aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses gestattete die Bank dem Erstbeklagten, Wertpapiere auch ohne Barzahlung, also im Kreditwege, anzuschaffen. Der Erstbeklagte nu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war in den Jahren 1975 bis 1987 Kunde der Klägerin. In dieser Zeit führte die Klägerin als Kommissionärin für den Beklagten Wertpapier- und Optionsgeschäfte durch. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung des im Zuge dieser Geschäfte entstandenen Negativsaldos im Betrage von S 3,952.987,67. Der Beklagte habe im Laufe der Jahre das Geschäftsvolumen immer mehr ausgeweitet und sich entgegen den Warnungen der Mitarbeiter der Kläge... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf7fABGB §1299 EABB Abs2 Z63KWG 1979 §1 Abs2 Z5WAG §11WAG §13
Rechtssatz: Ein strenger Maßstab ist an die Sorgfalt anzulegen, die die Bank bei Effektengeschäften gegenüber dem Kunden anzuwenden hat, darf doch der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass sie ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät. Ents... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei kaufte als Kommissionär für den Kläger, der ihr Kunde war, bei der Österreichischen Termin- und Optionenbörse (ÖTOB) am 2.August 1990 4.780 Put Optionsscheine "Erste Put OS 89-8/90 A.1 EKA-ST.A" um 10 S/Stück und am 6.August 1990 weitere 13.220 Stück zu einem Kurs von 40 S. Dieser Kauf führte letztlich zu einem Verlust von S 431.996. Die beklagte Partei kaufte als Kommissionär für den Kläger, der ihr Kunde war, bei der Österreichischen Termin- ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin beabsichtigte 1989, rund S 2,000.000 aus einem Grundstücksverkauf zu veranlagen. Sie ließ sich mehrmals von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten; diesem erklärte sie, daß sie den Betrag risikolos, festverzinslich und mit einem jährlichen Ertrag von etwa 7 % anlegen wolle. Die Klägerin dachte zunächst an ein Sparbuch; diese Anlageform schied aber wegen zu geringer Verzinsung aus. Der Mitarbeiter der Beklagten erörterte mit der Klägerin und d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Kreditunternehmung nimmt die Beklagte auf Zahlung von S 300.000,-- sA aus deren am 3.April 1984 für die Verbindlichkeiten der Darlehensnehmerin "C***-F***" S***-M*** Gesellschaft m.b.H. übernommenen Bürgschaft bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch. Die Hauptschuldnerin habe ein Darlehen von S 1,000.000,-- zu 300 1773 2200 erhalten und sei ebenso wie die anderen Bürgen bereits mit Anerkenntnisurteil zur Rückzahlung verurteilt worden. Die Beklagte ... mehr lesen...