RS OGH 2012/12/17 1Ob231/04h, 5Ob106/05g, 4Ob129/12t, 1Ob48/12h

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Veröffentlicht am 22.02.2005
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Rechtssatz

Beim Umfang der Aufklärungspflicht der Bank ist grundsätzlich auf den Vertreter des Kunden abzustellen. Übermittelt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter Offenlegung der Identität des Kunden Orders an die Bank, bestimmt sich der Umfang der Aufklärungspflicht aber nicht nach der Professionalität des Vermittlers, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119829

Im RIS seit

24.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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