Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 WAG 2007

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2011/8/9 4Ob50/11y

Begründung: Der Kläger kaufte im Zeitraum zwischen Februar 2005 und April 2007 über Vermittlung der A***** Invest AG (in der Folge „Invest AG“) A*****-Genussscheine zum Gesamtkaufpreis von 139.910,80 EUR. Die Genussscheine waren von der A***** Gruppe AG (in der Folge „Emittentin“) emittiert worden. Die Beklagte war Hausbank und einziger Kooperationspartner der Invest AG. Alle Kunden wurden dazu angehalten, bei der Beklagten Konto und Depot zu führen. Im Kaufvertrag vom 4. 2. 2005 er... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 09.08.2011

RS OGH 2011/8/9 4Ob50/11y, 8Ob104/12w, 1Ob48/12h, 3Ob15/17b

Norm: ABGB §1009BWG §1 Abs1 Z5WAG §11 Abs1WAG §13
Rechtssatz: Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.08.2011

TE OGH 2007/11/7 6Ob110/07f

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Entscheidung | OGH | 07.11.2007

RS OGH 2007/11/7 6Ob110/07f, 6Ob91/10s, 7Ob57/15f

Norm: ABGB §1002 ffBWG §1 Abs1 Z19WAG §11 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter den Begriff Finanzdienstleistungsgeschäft fällt (unter anderem) die Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden, sofern diese Dienstleistung das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfasst, sodass der Erbringer der Dienstleistung diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.11.2007

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