RS OGH 2011/8/9 4Ob50/11y, 8Ob104/12w, 1Ob48/12h, 3Ob15/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2011
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Norm

ABGB §1009
BWG §1 Abs1 Z5
WAG §11 Abs1
WAG §13

Rechtssatz

Das reine Depotgeschäft, bei dem die Bank ausschließlich die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere übernimmt (§ 1 Abs 1 Z 5 BWG), ist keine Dienstleistung, die den Wohlverhaltenspflichten der §§ 11 ff WAG 1997 unterliegt. Als Verwalterin fremden Vermögens hat allerdings auch eine (bloße) Depotbank die Pflicht, die Interessen des Auftraggebers bestmöglich zu wahren und ihn über wichtige Umstände aufzuklären, wozu insbesondere die Kollision mit eigenen Interessen zählt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
    Beisatz: Interessenkollisionen, die erhöhte Informationspflichten auslösen, können aus einer engen wirtschaftlichen Verflechtung resultieren (hier: zur Emittentin und Vermittlerin beim Vertrieb von Genussscheinen). (T1)
    Beisatz: Aufzuklären ist nicht nur über die Interessenkollision als solche, sondern über alle Umstände, die Einfluss auf die Anlageentscheidung haben können und von denen die Bank redlicherweise ausgehen musste, dass sie dem Kunden unbekannt sind (hier: fehlende Konzession und eine die Verkehrsfähigkeit der Genussscheine einschränkende „Abwicklungsrichtlinie“). (T2)
  • 8 Ob 104/12w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 104/12w
    Auch; Beisatz: Anderes gilt hingegen dann, wenn die Bank nicht nur einen reinen Depotvertrag abgeschlossen hat, sondern darüber hinaus auch Effektengeschäfte (§ 11 Abs 1 Z 1 WAG 1996 iVm § 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG) ausführt. (T3)
    Beisatz: Auch eine reine Depotbank ist in gewissen Sonderkonstellationen zur Aufklärung und Warnung des Kunden verpflichtet. Eine solche Sonderkonstellation kann vor allem in Situationen angenommen werden, in denen der Vermögensverwalter von einem Dritten Provisionen für bestimmte Anlageentscheidungen erhält. (T4)
    Veröff: SZ 2013/9
  • 1 Ob 48/12h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
    Vgl; Veröff: SZ 2012/136
  • 3 Ob 15/17b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 15/17b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127117

Im RIS seit

10.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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