In 8 Punkten erkannte die erstinstanzliche Behörde den Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kb GmbH mit Sitz in L Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begangen zu haben. Da in den Punkten 1.) bis 4.) des Straferkenntnisses, die Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung betreffen, Strafen über € 2.000,00 verhängt wurden, ist hinsichtlich dieser Punkte nach § 51 c, zweiter Satz, VStG eine aus drei Mitglieder... mehr lesen...