TE Uvs Bescheid 2011/6/28 303.12-5/2011

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ArbIG §23 Abs1
VStG §9 Abs2
ArbIG §15 Abs5
ArbIG §9
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ArbIG § 9 heute
  2. ArbIG § 9 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ArbIG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ArbIG § 9 gültig von 01.11.2010 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  5. ArbIG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  6. ArbIG § 9 gültig von 30.12.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 871/1995
  7. ArbIG § 9 gültig von 01.04.1993 bis 29.12.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Lehofer-Pfiffner, Dr. Hütter und Dr. Herrmann über die Berufung des Herrn H K, geb. am, vertreten durch Mag. P F, Rechtsanwalt, M, gegen die Punkte 1.) bis 4.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Mürzzuschlag vom 22.03.2011, GZ.: BHMZ-15.1-13225/2010, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

In 8 Punkten erkannte die erstinstanzliche Behörde den Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kb GmbH mit Sitz in L Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begangen zu haben. Da in den Punkten 1.) bis 4.) des Straferkenntnisses, die Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung betreffen, Strafen über € 2.000,00 verhängt wurden, ist hinsichtlich dieser Punkte nach § 51 c, zweiter Satz, VStG eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zur Entscheidung berufen.In 8 Punkten erkannte die erstinstanzliche Behörde den Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kb GmbH mit Sitz in L Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes begangen zu haben. Da in den Punkten 1.) bis 4.) des Straferkenntnisses, die Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung betreffen, Strafen über € 2.000,00 verhängt wurden, ist hinsichtlich dieser Punkte nach Paragraph 51, c, zweiter Satz, VStG eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zur Entscheidung berufen.

In der Begründung gab die erstinstanzliche Behörde die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates für B vom 21.05.2010 auszugsweise wörtlich wieder, sowie die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für B vom 02.02.2011. Die erstinstanzliche Behörde schloss sich den Ausführungen des Arbeitsinspektorates an, wonach keine wirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gegeben ist.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Im Einzelnen führte der Beschuldigte aus, dass dem Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in W mit Schreiben vom 07.10.2010 Mitteilung gemacht worden sei, dass als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich über der Kellerdeckenoberkante und fertigen Geländeoberkante Ing. C S zuständig sei. Neben dieser Meldung nach § 97 ASchG habe die Kb GmbH im Jahr 2009 Ing. C S als verantwortlichen Beauftragten für Wohnbau im Holzfertigteilbau ab Kellerdeckenoberkante bei dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft gemacht und ferner eine Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegt. Die Bestellungsurkunde enthalte keine örtliche Beschränkung der Meldung als verantwortlicher Beauftragter. Unter Hinweis auf die Judikatur 2008/02/0300 des Verwaltungsgerichtshofes lege das Arbeitsinspektorat die Rechtsansicht an den Tag, dass es völlig unklar sei, welcher der beiden in der Baustellenmeldung genannten verantwortlichen Beauftragten zur Tatzeit wofür verantwortlich gewesen sei und sich die Bestellung auf den örtlichen Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates Le bezogen hätte. Dies sei aus folgenden Gründen völlig unhaltbar: Mit der Meldung vom 07.10.2009 sei eine klare sachliche Abgrenzung für die Arbeiten am Gebäude vorgenommen worden, nämlich zwischen dem Bereich unter der Kellerdeckenoberkante und dem Bereich über dieser Kante. Die gegenständlichen Übertretungen beträfen alle das Dach des Gebäudes und damit den Bereich über der Kellerdeckenoberkante, wofür Ing. C S als verantwortlicher Beauftragter zuständig sei. Wenn sich das Arbeitsinspektorat an der Meldung und Vorlage der Bestellungsurkunde an das Arbeitsinspektorat Le stoße, sei diesbezüglich auf die §§ 15 und 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verweisen. Nach § 23 habe die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit bestimme § 15, wonach eine kumulative Zuständigkeit jenes Arbeitsinspektorates normiert werde, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befinde. Die Vorlage der Bestellungsurkunde an das für die Betriebsstätte zuständige Arbeitsinspektorat sei daher völlig ausreichend gewesen. Das Arbeitsinspektorat Le sei für die Kb GmbH unzweifelhaft zuständig, die diesbezügliche Meldung des verantwortlichen Beauftragten samt Zustimmungserklärung an das zuständige Arbeitsinspektorat in jedem Fall ausreichend. Wenn sich die Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis Zl. 2008/02/0300 berufe, verkenne sie, dass dieser Entscheidung eine Meldung von mehreren Verantwortlichen zu Grunde lag, deren sachliche Zuständigkeit nicht abgegrenzt gewesen sei. Ing. C S sei im Betrieb der Kb GmbH als einziger verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG für Holzfertigteilwohnbau ab Kellerdeckenoberkante bestellt. Für das Arbeitsinspektorat sei es zu jedem Zeitpunkt leicht feststellbar gewesen, dass für Sicherheitsmaßnahmen auf den Dachflächen bei der gegenständlichen Baustelle Ing. C S als verantwortlicher Beauftragter zuständig gewesen sei.Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Im Einzelnen führte der Beschuldigte aus, dass dem Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in W mit Schreiben vom 07.10.2010 Mitteilung gemacht worden sei, dass als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich über der Kellerdeckenoberkante und fertigen Geländeoberkante Ing. C S zuständig sei. Neben dieser Meldung nach Paragraph 97, ASchG habe die Kb GmbH im Jahr 2009 Ing. C S als verantwortlichen Beauftragten für Wohnbau im Holzfertigteilbau ab Kellerdeckenoberkante bei dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat namhaft gemacht und ferner eine Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegt. Die Bestellungsurkunde enthalte keine örtliche Beschränkung der Meldung als verantwortlicher Beauftragter. Unter Hinweis auf die Judikatur 2008/02/0300 des Verwaltungsgerichtshofes lege das Arbeitsinspektorat die Rechtsansicht an den Tag, dass es völlig unklar sei, welcher der beiden in der Baustellenmeldung genannten verantwortlichen Beauftragten zur Tatzeit wofür verantwortlich gewesen sei und sich die Bestellung auf den örtlichen Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates Le bezogen hätte. Dies sei aus folgenden Gründen völlig unhaltbar: Mit der Meldung vom 07.10.2009 sei eine klare sachliche Abgrenzung für die Arbeiten am Gebäude vorgenommen worden, nämlich zwischen dem Bereich unter der Kellerdeckenoberkante und dem Bereich über dieser Kante. Die gegenständlichen Übertretungen beträfen alle das Dach des Gebäudes und damit den Bereich über der Kellerdeckenoberkante, wofür Ing. C S als verantwortlicher Beauftragter zuständig sei. Wenn sich das Arbeitsinspektorat an der Meldung und Vorlage der Bestellungsurkunde an das Arbeitsinspektorat Le stoße, sei diesbezüglich auf die Paragraphen 15 und 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verweisen. Nach Paragraph 23, habe die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit bestimme Paragraph 15,, wonach eine kumulative Zuständigkeit jenes Arbeitsinspektorates normiert werde, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befinde. Die Vorlage der Bestellungsurkunde an das für die Betriebsstätte zuständige Arbeitsinspektorat sei daher völlig ausreichend gewesen. Das Arbeitsinspektorat Le sei für die Kb GmbH unzweifelhaft zuständig, die diesbezügliche Meldung des verantwortlichen Beauftragten samt Zustimmungserklärung an das zuständige Arbeitsinspektorat in jedem Fall ausreichend. Wenn sich die Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis Zl. 2008/02/0300 berufe, verkenne sie, dass dieser Entscheidung eine Meldung von mehreren Verantwortlichen zu Grunde lag, deren sachliche Zuständigkeit nicht abgegrenzt gewesen sei. Ing. C S sei im Betrieb der Kb GmbH als einziger verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG für Holzfertigteilwohnbau ab Kellerdeckenoberkante bestellt. Für das Arbeitsinspektorat sei es zu jedem Zeitpunkt leicht feststellbar gewesen, dass für Sicherheitsmaßnahmen auf den Dachflächen bei der gegenständlichen Baustelle Ing. C S als verantwortlicher Beauftragter zuständig gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht.

Im Schreiben vom 19.05.2011 legte der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gegenüber dem Arbeitsinspektorat für B als mitbeteiligter Partei wie folgt seine vorläufige Rechtsansicht dar:

Wie Sie der Beilage entnehmen können, hat Herr H K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Mürzzuschlag vom 22.03.2011, GZ: BHMZ-15.1-13225/2010, Berufung erhoben. In deren drittletzten Absatz auf Seite 3 weist der Berufungswerber auf § 15 Abs 1 ArbIG hin, in dem das allgemeine Arbeitsinspektorat für zuständig erklärt wird, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. Nach dem fünften Absatz des § 15 ArbIG stehen die Befugnisse nach § 9 (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.Wie Sie der Beilage entnehmen können, hat Herr H K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Mürzzuschlag vom 22.03.2011, GZ: BHMZ-15.1-13225/2010, Berufung erhoben. In deren drittletzten Absatz auf Seite 3 weist der Berufungswerber auf Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG hin, in dem das allgemeine Arbeitsinspektorat für zuständig erklärt wird, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet. Nach dem fünften Absatz des Paragraph 15, ArbIG stehen die Befugnisse nach Paragraph 9, (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.

Nach dieser Rechtslage waren für die Meldung nach § 23 Abs 1 ArbIG hinsichtlich der Baustelle in V daher sowohl das Arbeitsinspektorat Le als jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, als auch das Arbeitsinspektorat für B als jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle lag, das nach § 23 Abs 1 ArbIG zuständige Arbeitsinspektorat, an welches die schriftliche Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten samt Zustimmungsnachweis zu richten war. Da sowohl .... als auch im Sinne des § 15 Abs 5 ArbIG bedeutet, dass die Verpflichtung nach § 23 Abs 1 ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt und dass im gegebenen Fall auf das Arbeitsinspektorat Le zutrifft, wurde die Bestellung des Ing. C S zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam.Nach dieser Rechtslage waren für die Meldung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG hinsichtlich der Baustelle in römisch fünf daher sowohl das Arbeitsinspektorat Le als jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, als auch das Arbeitsinspektorat für B als jenes Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle lag, das nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG zuständige Arbeitsinspektorat, an welches die schriftliche Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten samt Zustimmungsnachweis zu richten war. Da sowohl .... als auch im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, ArbIG bedeutet, dass die Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt und dass im gegebenen Fall auf das Arbeitsinspektorat Le zutrifft, wurde die Bestellung des Ing. C S zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam.

Was die vom Arbeitsinspektorat für B in der Strafanzeige und der Stellungnahme vom 02.02.2011 geäußerten Bedenken betrifft, dass sich die örtlichen und vor allem sachlich abgegrenzten Bereiche der vier bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten überschnitten bzw dass bei Übermittlung der Bestellungsurkunden durch den Arbeitgeber an das Arbeitsinspektorat für B im Jahr 2009 keine entsprechende Zustimmungserklärung der Bestellten enthielten, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark folgende vorläufige Auffassung:

Zunächst ist einzuräumen, dass die vier dem Arbeitsinspektorat Le übersandten Mitteilungen (drei vom 03.06.2007, eine vom 25.09.2008) im Punkt 5.) Räumlicher Zuständigkeitsbereich jeweils Eintragungen enthalten, die tatsächlich nicht die räumliche, sondern die sachliche Zuständigkeit betreffen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark überschneiden sich jedoch die sachlichen Zuständigkeitsbereiche in den vier Bestellungsurkunden nicht, weil die Ing. C S und St R betreffenden Urkunden für Bauten ab Kellerdeckenoberkante (in Holzfertigteilbauweise im einen und in Betonfertigteilbauweise im anderen Fall) gelten, und die Urkunde betreffend Ma Pe mit dem sachlichen Zuständigkeitsbereich bis Kellerdeckenoberkante sich auf Wohnbauten allgemein bezieht und somit sowohl Wohnbauten in Holzfertigteilbauweise als auch in Betonfertigteilbauweise umfasst. Ähnlich verhält es sich im Übrigen bezüglich des im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht relevanten Objektbaus.

Für zutreffend hält der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Ansicht des Arbeitsinspektorates für B, dass die Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG § 97 vom 07.10.2009 an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk keine Zustimmungsnachweise der bestellten Personen enthält und damit als Meldung im Sinne des § 23 Abs 1 ArbIG unwirksam ist. Die darin enthaltene Spezifizierung des Zuständigkeitsbereichs nach der fertigen Geländeoberkante hat daher keine Bedeutung, ebenso wie die genannte Meldung vom 07.10.2009 keine Auswirkung auf die vier dem Arbeitsinspektorat Le gemachten Mitteilungen hat.Für zutreffend hält der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark die Ansicht des Arbeitsinspektorates für B, dass die Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG Paragraph 97, vom 07.10.2009 an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk keine Zustimmungsnachweise der bestellten Personen enthält und damit als Meldung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG unwirksam ist. Die darin enthaltene Spezifizierung des Zuständigkeitsbereichs nach der fertigen Geländeoberkante hat daher keine Bedeutung, ebenso wie die genannte Meldung vom 07.10.2009 keine Auswirkung auf die vier dem Arbeitsinspektorat Le gemachten Mitteilungen hat.

Es ergeht das Ersuchen, sich binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zur Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zu äußern und weiter bekannt zu geben, um welche Art von Bauten es sich bei der Baustelle in V handelte, nämlich Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder Wohnbau in Betonfertigteilbauweise (bzw gegebenenfalls Objektbau).Es ergeht das Ersuchen, sich binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens zur Rechtsansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark zu äußern und weiter bekannt zu geben, um welche Art von Bauten es sich bei der Baustelle in römisch fünf handelte, nämlich Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder Wohnbau in Betonfertigteilbauweise (bzw gegebenenfalls Objektbau).

Mit Schreiben vom 10.06.2010 nahm das Arbeitsinspektorat für B dazu wie folgt Stellung:

Der Beschuldigte konnte sich durch sein Vorbringen nach Ansicht des Arbeitsinspektorates für B nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, vor allem wird auf die höchstgerichtliche Judikatur betreffend der Verantwortung des Arbeitgebers hingewiesen, sowie auf die umfangreiche ha. Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren und die Strafantragsbegründung im ha. Strafantrag. Die beantragte Strafhöhe ist im untersten Viertel des gesetzlich festgelegten Strafrahmens angesiedelt. Schon aus diesem Grund kann einer Herabsetzung der Strafhöhe nicht zugestimmt werden.

Bezugnehmend auf den Einwand, die Bestellung von verantwortlich Beauftragten durch den Beschuldigten an das AI-Le wäre ausreichend, wird auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl. Nr. 237/1993 idF. BGBl. Nr. 693/1995 und BGBl. II Nr. 106/2004 im Besonderen auf den §3 verwiesen. Unter zuständigem Arbeitsinspektorat versteht das Arbeitsinspektorat für B seit je her jenes Arbeitsinspektorat, welches die Baustelle kontrolliert. Wenn zwei Arbeitsinspektorate zuständig sein sollten, dann wäre vom Beschuldigten die Meldung an beide Arbeitsinspektorate zu übermitteln.Bezugnehmend auf den Einwand, die Bestellung von verantwortlich Beauftragten durch den Beschuldigten an das AI-Le wäre ausreichend, wird auf die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1995, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2004, im Besonderen auf den §3 verwiesen. Unter zuständigem Arbeitsinspektorat versteht das Arbeitsinspektorat für B seit je her jenes Arbeitsinspektorat, welches die Baustelle kontrolliert. Wenn zwei Arbeitsinspektorate zuständig sein sollten, dann wäre vom Beschuldigten die Meldung an beide Arbeitsinspektorate zu übermitteln.

Betreffend der Frage ob die errichteten Bauten in Holz- oder Betonfertigbauweise ausgeführt wurden, kann das Arbeitsinspektorat keine Erklärung abgeben, da die Fassade zum Erhebungszeitpunkt bereits fertig gestellt war und augenscheinlich nicht mehr festzustellen war, ob die tragenden Bauteile in Holz oder Beton ausgeführt worden sind.

Es wird daher von Seiten des Arbeitsinspektorates für B der Antrag gestellt das Erkenntnis der ersten Instanz vollinhaltlich zu bestätigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgenden Feststellungen:

Herr H K ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Kb GmbH mit Sitz in L.

Mit Telefax vom 07.10.2009 übermittelte die Kb GmbH an das Arbeitsinspektorat Le vier Meldungen nach § 23 Abs 1 ArbIG, mit denen vier verschiedene verantwortliche Beauftragte mit dem sachlichen Zuständigkeitsbereich Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für folgende räumliche Zuständigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden:Mit Telefax vom 07.10.2009 übermittelte die Kb GmbH an das Arbeitsinspektorat Le vier Meldungen nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, mit denen vier verschiedene verantwortliche Beauftragte mit dem sachlichen Zuständigkeitsbereich Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften für folgende räumliche Zuständigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden:

Ing. C S für Wohnbau in Holzfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante Ma Pe für Wohn- und Objektbau bis Kellerdecken-(Bodenplatten-)oberkante, inkl. Erdarbeiten und Außenanlagen sowie die Baustellenmeldung, Einrichtung u. Vorhalten der Baustelleneinrichtung (Sozialeinrichtungen, Bauwasser, Baustrom) BM St R für Wohnbau in Betonfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante Ing. G Sch für Objektbau ab Kellerdeckenoberkante

Die Zustimmungserklärung und die Unterschrift des Arbeitgebers sind im Fall der Ma Pe betreffenden Mitteilung datiert mit 25.09.2008, in den übrigen Fällen mit 11.06.2007.

Am 07.10.2009 erstattete die Kb GmbH an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in W auch eine Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG § 97, in der es unter anderem heißt:Am 07.10.2009 erstattete die Kb GmbH an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk in W auch eine Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG Paragraph 97,, in der es unter anderem heißt:

Verantwortliche Beauftragte nach § 9 VStG (Meldungen nach § 23 bei AI - 5. Aufsichtsbezirk):Verantwortliche Beauftragte nach Paragraph 9, VStG (Meldungen nach Paragraph 23, bei AI - 5. Aufsichtsbezirk):

Bereich unter Kellerdeckenoberkante bzw fertiger Geländeoberkante: Pe Ma

Bereich über Kellerdeckenoberkante bzw fertiger Geländeoberkante: Ing. S C

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Urkunden im Akt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 9 VStG bestimmt:Paragraph 9, VStG bestimmt:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des § 7 - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, - strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 15 ArbIG bestimmt (Auszug):Paragraph 15, ArbIG bestimmt (Auszug):

(1) Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.(1) Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (Paragraph 14, Absatz eins,) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, so ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)(3) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 stehen jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Betriebsstätten oder Arbeitsstellen betreffen, für die gemäß Abs. 1 ein anderes Arbeitsinspektorat zuständig ist. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 stehen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle liegt, auf die sich diese Unterlagen beziehen.(4) Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 stehen jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Betriebsstätten oder Arbeitsstellen betreffen, für die gemäß Absatz eins, ein anderes Arbeitsinspektorat zuständig ist. Die Befugnisse nach Paragraph 8, Absatz 3, stehen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle liegt, auf die sich diese Unterlagen beziehen.

(5) Die Befugnisse nach § 9 stehen hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.(5) Die Befugnisse nach Paragraph 9, stehen hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.

§ 23 ArbIG bestimmt:Paragraph 23, ArbIG bestimmt:

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

In den Erläuterungen zu § 15 Abs 1 ArbIG (813 der Beilagen GP XVIII) heißt es:In den Erläuterungen zu Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG (813 der Beilagen Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn) heißt es:

Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates ist der Ort, an dem die Arbeitsleistung erfolgt, also die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle. Für auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Baustellen) richtet sich die Zuständigkeit ebenfalls nach dem Standort der Arbeitsstelle, unabhängig davon, wo sich die Betriebsstätte befindet, zu der die Arbeitsstelle gehört.

Zu § 15 Abs 5 ArbIG führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Folgendes aus:Zu Paragraph 15, Absatz 5, ArbIG führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage Folgendes aus:

Wenn in einer Betriebsstätte Übertretungen festgestellt werden, hat das für die Überprüfung nach § 15 Abs 1 ArbIG zuständige Arbeitsinspektorat nach § 9 ArbIG vorzugehen, also den Arbeitgeber zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands aufzufordern oder Strafanzeige zu erstatten. Werden hingegen Übertretungen auf einer auswärtigen Arbeitsstelle festgestellt, z.B. auf einer Baustelle oder bei Lenkerkontrollen an den Grenzübergängen, kann die Erstattung von Strafanträgen und Aufforderungen sowohl durch jenes Arbeitsinspektorat erfolgen, das die Übertretung anlässlich der Kontrolle festgestellt hat, als auch durch jenes Arbeitsinspektorat, das für die Betriebsstätte zuständig ist, zu der die Arbeitsstelle gehört. Eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das für die Betriebsstätte zuständige Arbeitsinspektorat wird vor allem dann zweckmäßig sein, wenn ergänzende Erhebungen in der Betriebsstätte erforderlich sind, z.B. die Einsichtnahme in Unterlagen.Wenn in einer Betriebsstätte Übertretungen festgestellt werden, hat das für die Überprüfung nach Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG zuständige Arbeitsinspektorat nach Paragraph 9, ArbIG vorzugehen, also den Arbeitgeber zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands aufzufordern oder Strafanzeige zu erstatten. Werden hingegen Übertretungen auf einer auswärtigen Arbeitsstelle festgestellt, z.B. auf einer Baustelle oder bei Lenkerkontrollen an den Grenzübergängen, kann die Erstattung von Strafanträgen und Aufforderungen sowohl durch jenes Arbeitsinspektorat erfolgen, das die Übertretung anlässlich der Kontrolle festgestellt hat, als auch durch jenes Arbeitsinspektorat, das für die Betriebsstätte zuständig ist, zu der die Arbeitsstelle gehört. Eine Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das für die Betriebsstätte zuständige Arbeitsinspektorat wird vor allem dann zweckmäßig sein, wenn ergänzende Erhebungen in der Betriebsstätte erforderlich sind, z.B. die Einsichtnahme in Unterlagen.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl Nr. 237/1993, idF BGBl II Nr. 106/2004, bestimmt auszugsweise:Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2004,, bestimmt auszugsweise:

Das Bundesgebiet wird in folgende Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate eingeteilt:

  1. 5.Ziffer 5
    Aufsichtsbezirk:
  2. 23.Ziffer 23
    Wiener Gemeindebezirk; die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling und Tulln; das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung;

§ 3 dieser Verordnung bestimmt auszugsweise:Paragraph 3, dieser Verordnung bestimmt auszugsweise:

Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten

(1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Gebiet des 1. bis 6. Aufsichtsbezirkes wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. Dies gilt für Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten.

(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (1. bis 6. Aufsichtsbezirk) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (1. bis 6. Aufsichtsbezirk) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Absatz eins, ausgeführt werden (Baustellen).

(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.

(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.(5) Die Befugnisse nach Paragraph 9, ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.

Bei den vier dem Arbeitsinspektorat Le am 07.10.2009 per Telefax zugekommenen Urkunden betreffend verantwortliche Beauftragte handelt es sich nicht um die jeweilige Bestellung, sondern bloß um die Meldung nach § 23 Abs 1 ArbIG. Wenn Ing. C S in der Meldung vom 11.06.2007 als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend Wohnbau in Holzfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante bekannt gegeben wurde, ist dies eine klare sachliche Abgrenzung gegenüber den weiteren bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten BM St R und Ing. G Sch, die für den Wohnbau in Betonfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante bzw. Objektbau ab Kellerdeckenoberkante als verantwortlich bezeichnet wurden. Auch wenn das Arbeitsinspektorat im jüngsten Schreiben an die Berufungsbehörde mitteilte, dass die Fassade bei der Erhebung bereits fertiggestellt worden sei und augenscheinlich nicht mehr festzustellen sei, ob die tragenden Bauteile in Holz oder Beton ausgeführt worden seien, lässt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Erkundigungen jederzeit feststellen, ob es sich um Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder in Betonfertigteilbauweise oder um Objektbau handelt, sodass die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nicht unklar erscheint. Während die vier genannten Urkunden jeweils die Zustimmungserklärung der bestellten Person enthalten, trifft dies auf die an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk gemachte Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG § 97 nicht zu. Hierbei handelt es sich um eine bloße Baustellenmeldung, wobei die Textierung (Meldungen nach § 23 bei AI -5. Aufsichtsbezirk): auch keinen weiteren Aufschluss gibt.Bei den vier dem Arbeitsinspektorat Le am 07.10.2009 per Telefax zugekommenen Urkunden betreffend verantwortliche Beauftragte handelt es sich nicht um die jeweilige Bestellung, sondern bloß um die Meldung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG. Wenn Ing. C S in der Meldung vom 11.06.2007 als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend Wohnbau in Holzfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante bekannt gegeben wurde, ist dies eine klare sachliche Abgrenzung gegenüber den weiteren bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten BM St R und Ing. G Sch, die für den Wohnbau in Betonfertigteilbauweise ab Kellerdeckenoberkante bzw. Objektbau ab Kellerdeckenoberkante als verantwortlich bezeichnet wurden. Auch wenn das Arbeitsinspektorat im jüngsten Schreiben an die Berufungsbehörde mitteilte, dass die Fassade bei der Erhebung bereits fertiggestellt worden sei und augenscheinlich nicht mehr festzustellen sei, ob die tragenden Bauteile in Holz oder Beton ausgeführt worden seien, lässt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Erkundigungen jederzeit feststellen, ob es sich um Wohnbau in Holzfertigteilbauweise oder in Betonfertigteilbauweise oder um Objektbau handelt, sodass die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche nicht unklar erscheint. Während die vier genannten Urkunden jeweils die Zustimmungserklärung der bestellten Person enthalten, trifft dies auf die an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk gemachte Meldung von Bauarbeiten gemäß ASchG Paragraph 97, nicht zu. Hierbei handelt es sich um eine bloße Baustellenmeldung, wobei die Textierung (Meldungen nach Paragraph 23, bei AI -5. Aufsichtsbezirk): auch keinen weiteren Aufschluss gibt.

Da die Formulierung sowohl .... als auch in § 15 Abs 5 ArbIG (mit der § 3 Abs 5 der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate sinngemäß übereinstimmt) bedeutet, dass die Verpflichtung nach § 23 Abs 1 ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt und das im gegebenen Fall auf das Arbeitsinspektorat Le zutrifft, wurde die Bestellung des Ing. C S zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam. Wenn es in den Erläuterungen (GP XVIII RV 813 d.B.) heißt für eine wirksame Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher unerlässlich, dass einerseits dem Arbeitsinspektorat bekannt ist, wer in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist, erscheint es nicht unzumutbar bzw. naheliegend, wenn jenes Arbeitsinspektorat, das auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eine Kontrolle durchführt, sich beim Arbeitsinspektorat, in dessen Sprengel die Betriebsstätte liegt, erkundigt, ob dort die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde. Dass das Arbeitsinspektorat für B über die dem AI Le mitgeteilten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten im Bilde war, ergibt sich aus der Strafanzeige.Da die Formulierung sowohl .... als auch in Paragraph 15, Absatz 5, ArbIG (mit der Paragraph 3, Absatz 5, der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate sinngemäß übereinstimmt) bedeutet, dass die Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG erfüllt ist, wenn die Mitteilung samt Zustimmungserklärung auch nur bei einem der genannten Arbeitsinspektorate einlangt und das im gegebenen Fall auf das Arbeitsinspektorat Le zutrifft, wurde die Bestellung des Ing. C S zum verantwortlichen Beauftragten rechtswirksam. Wenn es in den Erläuterungen Gesetzgebungsperiode römisch achtzehn Regierungsvorlage 813 d.B.) heißt für eine wirksame Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher unerlässlich, dass einerseits dem Arbeitsinspektorat bekannt ist, wer in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlich ist, erscheint es nicht unzumutbar bzw. naheliegend, wenn jenes Arbeitsinspektorat, das auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eine Kontrolle durchführt, sich beim Arbeitsinspektorat, in dessen Sprengel die Betriebsstätte liegt, erkundigt, ob dort die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemeldet wurde. Dass das Arbeitsinspektorat für B über die dem AI Le mitgeteilten Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten im Bilde war, ergibt sich aus der Strafanzeige.

Da somit hinsichtlich der Bauarbeiten am 16.04.2010 in V ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war, ist der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die gegenständlichen Übertretungen nicht verantwortlich.Da somit hinsichtlich der Bauarbeiten am 16.04.2010 in römisch fünf ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war, ist der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die gegenständlichen Übertretungen nicht verantwortlich.

Seiner Berufung ist mit diesem Bescheid hinsichtlich der Punkte 1.) bis 4.) Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Verantwortliche Beauftragte; Bestellungsurkunde; sachliche Abgrenzung; Feststellbarkeit; Arbeitsinspektorat; Zuständigkeit; Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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