Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahren: Am 14.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis. Mit im
Spruch: genannten Bescheid wies die Österreichische Zahnärztekammer den Antrag als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Mit Bescheid vom 30.04.2019 verfügte die Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 11 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 (in Folge: ZÄG), und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005 (in Folge: ZÄKG), dass XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) den akademischen Grad in der Abkürzung „Dr.“ in der Zahnärzteliste und im Zahnärzteausweis nicht führen dürfe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Bes... mehr lesen...