TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/6 W170 2220015-1

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Veröffentlicht am 06.09.2021
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Entscheidungsdatum

06.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140 Abs7
ZÄG §11
ZÄKG §20

Spruch


W170 2220015-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marius BAUMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Zahnärztekammer 30.04.2019, Zl. AEZ-MT-1/19, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahren:

Am 14.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis.

Mit im Spruch genannten Bescheid wies die Österreichische Zahnärztekammer den Antrag als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei laut Verleihungsurkunde der Titel „Medic dentist“ verliehen worden nicht der rumänische Titel „Doctor“, der mit „Dr.“ abzukürzen wäre, die Österreichische Zahnärztekammer habe sich gemäß Universitätsgesetz 2002 nach dem Wortlaut des Originaldiploms zu richten.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Zahnärztekammer samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 11.06.2019, eingelangt am 13.06.2019, vorgelegt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof §§ 20 Abs. 1 Z 1 und 106 Zahnärztekammergesetzes, BGBl. I Nr. 154/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 sowie § 13 Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, in eventu § 13 Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, in eventu § 20 Abs. 1 Z 1 Zahnärztekammergesetzes, BGBl. I Nr. 154/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 sowie § 13 Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, als verfassungswidrig aufheben. Dieser wurde mit Beschluss vom 24.02.2020, G 249/2019-11, G 250/2019-10, zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht übersehe, dass es den § 13 ZÄG denkmöglich gar nicht oder zumindest nicht isoliert anzuwenden habe. Die beschwerdeführende Zahnärztin sei bereits in die Zahnärzteliste eingetragen, es bestehe Streit über spezifische Modalitäten der Führung der Liste gemäß § 11 ZÄG.

Mit neuerlichen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, er wolle als verfassungswidrig (bzw. hinsichtlich der angefochtenen Verordnung: als gesetzwidrig) aufheben:

?        gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 3, Abs. 4 Z 1, §§ 106, 107, 111 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 63 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1, §§ 106, 107, 111 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 63 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1, §§ 106 und 107 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        sowie in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Zahnärztegesetz;

?        sowie in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz.

Mit Erkenntnis vom 17. 06.2021, G 297/2020-15, G 301/2020-15, hob der Verfassungsgerichtshof

?        die Wendung „ und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen“ in § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 126/2005,

?        § 15 Abs. 1 und Abs. 3 ZÄG, jeweils in der Stammfassung BGBl. I Nr. 126/2005,

?        die Wortfolge „ durch die Österreichische Zahnärztekammer“ in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG) in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005,

?        die Wortfolge „ des zahnärztlichen Berufs und“ in § 20 Abs. 1 Z 1 ZÄKG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005, sowie

?        die Wendung „ Zahnärzte- und“ in § 20 Abs. 1 Z 4 ZÄKG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 154/2005

als verfassungswidrig auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Führung der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG, die Ausstellung des Zahnärzteausweises gemäß § 15 Abs. 1 ZÄG und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung gemäß § 15 Abs. 3 ZÄG seien Angelegenheiten des Kompetenztatbestandes „Gesundheitswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 sowie Abs. 4 Z 1 ZÄKG obliegen diese Aufgaben nach dem derzeit geltenden Regelungsregime jedoch der Österreichischen Zahnärztekammer, die in diesen Angelegenheiten gemäß § 106 ZÄKG und § 107 ZÄKG an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden sei. Eine Zustimmung der Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG zur Übertragung dieser Zuständigkeiten sei verfassungswidrigerweise nicht erfolgt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG sind vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen im Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Dem in Art. 140 Abs. 7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (vgl. VfGH 26.11.2018, E 3711/2017).

Der das Gesetzesprüfungsverfahren einleitende Antrag des Bundesverwaltungsgerichts wurde aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens gestellt, es handelt sich somit um einen Anlassfall. Auf diesen ist die bereinigte Rechtslage anzuwenden.

Die für den gegenständlichen Bescheid maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt (wobei die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 17.06.2021 zu G 297/2020-15 ua. als verfassungswidrig aufgehobenen Zeichenfolgen markiert sind):

Zahnärztegesetz – ZÄG

„Zahnärzteliste

Führung der Zahnärzteliste

§ 11.
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1. Eintragungsnummer;

2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

2a. akademischer Grad;

3. Geburtsdatum und Geburtsort;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;

6. Hauptwohnsitz;

7. Zustelladresse;

8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

[…]“
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG

„Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.         Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des

zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

[…]

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1. ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und

2. kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

[…]“

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Zahnärztekammer über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung eines akademischen Grades in die Zahnärzteliste ab. Da auf den gegenständlichen Fall wie oben dargelegt die bereinigte Gesetzeslage anzuwenden ist, wonach die Zahnärztekammer nicht zur Führung der Zahnärzteliste gemäß § 11 Abs. 1 ZÄG zuständig ist, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

akademischer Grad Anlassfall Bescheidbehebung Eintragung Gesetzesaufhebung Rechtsanschauung des VfGH unzuständige Behörde verfassungswidrig Zahnärzteliste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W170.2220015.1.00

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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