Entscheidungen zu § 43 SchUG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43;
Rechtssatz: Die Weigerung des Schülers, eine von Lehrern über Vorfälle erstellte Niederschrift zu unterfertigen, kann nicht als Verstoß gegen § 43 SchUG qualifiziert werden, lässt sich doch aus dieser
Norm: eine Pflicht des Schülers zur Leistung einer Unterschrift nicht ableiten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:19... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1986

RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43;SchUG 1986 §49 Abs1;
Rechtssatz: Eine ohne hinreichende
Begründung: gestellte Forderung des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen anderen als den festgesetzten Zeitpunkt zu verlegen, in Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als Pflichtverletzung, aber keineswegs als schwer wiegende im Si... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1986

RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43;SchUG 1986 §49 Abs1;
Rechtssatz: Die Äußerung des Schülers gegenüber dem Klassenvorstand "Machen Sie nur keine Schwierigkeiten, das sage ich Ihnen, sonst ..." stellt keine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, mag sie auch im Hinblick auf § 43 SchUG iVm § 2 SchulorganisationsG als Verstoß gegen Schülerpflichten gewertet werden. European Case... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1986

RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43;SchUG 1986 §49 Abs1;
Rechtssatz: Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegende... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1986

RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: SchUG 1986 §43 idF 1977/231;SchUG 1986 §45 Abs1 idF 1977/231;SchUG 1986 §45 Abs2 idF 1977/231;SchUG 1986 §45 Abs3 idF 1977/231;SchUG 1986 §49 Abs1 idF 1977/231;
Rechtssatz: Ein Verstoß des Schülers gegen die ihm in § 45 Abs 3 SchUG auferlegte Benachrichtigungspflicht kann in Extremfällen als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten qualifiziert werden und solcherart - vorau... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.11.1986

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