RS Vwgh 1986/11/24 86/10/0133

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §43;
SchUG 1986 §49 Abs1;

Rechtssatz

Eine ohne hinreichende Begründung gestellte Forderung des Schülers, die nachzuholende Schularbeit auf einen anderen als den festgesetzten Zeitpunkt zu verlegen, in Verbindung mit der daran anschließenden Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen, kann als Pflichtverletzung, aber keineswegs als schwer wiegende im Sinne des § 49 Abs 1 SchUG rechtserhebliche Pflichtverletzung, gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100133.X03

Im RIS seit

25.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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