Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Am XXXX wurde dem mündigen Minderjährigen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Schuljahr 2024/25 die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ausgestellt. Gegen diese Verhaltensnote erhob seine obsorgeberechtigte Mutter XXXX am XXXX mittels E-Mail an zwei Bedienstete der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) „Beschwerde“, welches am Folgetag amtswegig über die Schuldirektion an die belangte Behörde weite... mehr lesen...