TE Bvwg Erkenntnis 2025/8/28 W277 2317463-1

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Veröffentlicht am 28.08.2025
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Entscheidungsdatum

28.08.2025

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchUG §21
SchUG §70
SchUG §71
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 21 heute
  2. SchUG § 21 gültig ab 01.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  3. SchUG § 21 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  4. SchUG § 21 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  5. SchUG § 21 gültig von 01.09.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 70 heute
  2. SchUG § 70 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024
  3. SchUG § 70 gültig von 01.09.2023 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchUG § 70 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  6. SchUG § 70 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  7. SchUG § 70 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  9. SchUG § 70 gültig von 15.02.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  10. SchUG § 70 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  11. SchUG § 70 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  12. SchUG § 70 gültig von 10.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  13. SchUG § 70 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  14. SchUG § 70 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  15. SchUG § 70 gültig von 01.09.1994 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  16. SchUG § 70 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  17. SchUG § 70 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


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W277 2317463-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am XXXX wurde dem mündigen Minderjährigen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) im Schuljahr 2024/25 die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ausgestellt. Gegen diese Verhaltensnote erhob seine obsorgeberechtigte Mutter XXXX am XXXX mittels E-Mail an zwei Bedienstete der XXXX (in der Folge: belangte Behörde) „Beschwerde“, welches am Folgetag amtswegig über die Schuldirektion an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.1. Am römisch 40 wurde dem mündigen Minderjährigen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) im Schuljahr 2024/25 die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ausgestellt. Gegen diese Verhaltensnote erhob seine obsorgeberechtigte Mutter römisch 40 am römisch 40 mittels E-Mail an zwei Bedienstete der römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) „Beschwerde“, welches am Folgetag amtswegig über die Schuldirektion an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers elektronisch hinterlegt am Folgetag, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers elektronisch hinterlegt am Folgetag, wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem einschlägigen § 71 SchUG zum einen die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail gesetzlich ausgeschlossen werde, zum anderen auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Verhaltensnote gesetzlich vorgesehen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem einschlägigen Paragraph 71, SchUG zum einen die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail gesetzlich ausgeschlossen werde, zum anderen auch keine Widerspruchsmöglichkeit gegen eine Verhaltensnote gesetzlich vorgesehen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus dem Umstand, dass in § 71 SchUG die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Verhaltensnote nicht normiert werde, nicht geschlossen werden könne, dass keine Widerspruchsmöglichkeit bestehe. Vielmehr folge daraus, dass das Rechtsmittel gegen eine Verhaltensnote eben nicht unter § 71 SchUG zu subsumieren sei, weshalb ein solches Rechtsmittel – wie auch immer es zu bezeichnen sei – möglich sein müsse, wäre es doch rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine Verhaltensnote nicht bekämpft werden könnte. Darüber sei auch im Rahmen der Zeugnisübergabe keine Information seitens der Schule erfolgt. Auch sei seitens der Schule noch zuvor verbindlich zugesagt worden, dass die Noten des Zwischenzeugnisses, nach welchem das Verhalten des Beschwerdeführers als „Sehr zufriedenstellend“ bewertet worden sei, ins Jahreszeugnis übernommen werden würden. Insofern sowie aus weiteren näheren Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nun doch eine andere Verhaltensnote vergeben worden sei. Auffällig sei auch, dass die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail ohne vorherige rechtliche Belehrung ausgeschlossen werde.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass aus dem Umstand, dass in Paragraph 71, SchUG die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Verhaltensnote nicht normiert werde, nicht geschlossen werden könne, dass keine Widerspruchsmöglichkeit bestehe. Vielmehr folge daraus, dass das Rechtsmittel gegen eine Verhaltensnote eben nicht unter Paragraph 71, SchUG zu subsumieren sei, weshalb ein solches Rechtsmittel – wie auch immer es zu bezeichnen sei – möglich sein müsse, wäre es doch rechtsstaatlich bedenklich, wenn eine Verhaltensnote nicht bekämpft werden könnte. Darüber sei auch im Rahmen der Zeugnisübergabe keine Information seitens der Schule erfolgt. Auch sei seitens der Schule noch zuvor verbindlich zugesagt worden, dass die Noten des Zwischenzeugnisses, nach welchem das Verhalten des Beschwerdeführers als „Sehr zufriedenstellend“ bewertet worden sei, ins Jahreszeugnis übernommen werden würden. Insofern sowie aus weiteren näheren Ausführungen zum Verhalten des Beschwerdeführers sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nun doch eine andere Verhaltensnote vergeben worden sei. Auffällig sei auch, dass die Einbringung eines Widerspruchs per E-Mail ohne vorherige rechtliche Belehrung ausgeschlossen werde.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, dem Rechtsmittel stattzugeben und die Verhaltensnote von „Nicht zufriedenstellend“ auf „Sehr zufriedenstellend“ abzuändern, in eventu eine sonstige Verhaltensnote festzustellen, in eventu die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie zudem, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verfahrensakt vor.4. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , die gegenständliche Beschwerde mitsamt dem bezugnehmenden Verfahrensakt vor.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich hieraus wie folgt:

1. Feststellungen

Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ausgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am XXXX per E-Mail an zwei Bedienstete der belangten Behörde ein Rechtsmittel, welches am Folgetag amtswegig über die Schuldirektion an das offizielle E-Mail-Postfach der belangten Behörde weitergeleitet wurde.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2024/25 die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ausgestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am römisch 40 per E-Mail an zwei Bedienstete der belangten Behörde ein Rechtsmittel, welches am Folgetag amtswegig über die Schuldirektion an das offizielle E-Mail-Postfach der belangten Behörde weitergeleitet wurde.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Aus dem SchUG (auszugsweise):

§ 21. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.Paragraph 21, (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und der Altersstufe der Schüler zu bestimmen, in welchen Schularten und Schulstufen das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen ist.

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:Paragraph 70, (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a)       Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (Paragraphen 3 bis 5, 29 bis 31),

b)       Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (Paragraph 6,),

c)       Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (Paragraphen 11, 12, 12 a,),

d)       Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 17, Absatz 4, Litera b,),

e)       Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß Paragraph 18, Absatz 12,,

f)       Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),f) Stundung von Feststellungsprüfungen (Paragraph 20, Absatz 3,),

g)       Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a),g) Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (Paragraphen 11, Absatz 6 b, 26, 26 a,),

h)       Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (Paragraph 32, Absatz 8,),

i)       Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (Paragraphen 36 a, 40 bis 42),

j)       Fernbleiben von der Schule (§ 45),j) Fernbleiben von der Schule (Paragraph 45,),

k)       Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (Paragraph 47, Absatz 2,).

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a)       daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 3, 8, 28 bis 31),

b)       betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (Paragraph 17, Absatz 5,),

c)       dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung

aa)      gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,aa) gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10,

bb)      nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,

cc)      nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder

dd)      nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 30, Absatz eins bis 5 oder deren Wiederholung,

jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,

d)       daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 31 b, Absatz 3, nicht bestanden worden ist,

e)       dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (Paragraph 31 b, Absatz 7,),

f)       daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (Paragraphen 38, 41, 42,),

g)       dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,g) dass dem Ansuchen gemäß Paragraph 26 a, nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h)       dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß Paragraph 30, Absatz 6, nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz 6,) mit der Maßgabe, dass

1.       die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2.       der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf „Nicht genügend“ lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.(7a) Im Falle des Absatz 2, Litera h, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.(9) Gegen andere als in Absatz eins und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

Aus dem AVG (auszugsweise):

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Zur Rechtsprechung der Höchstgerichte und zur Literatur:

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Erteilung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/1056).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Erteilung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (VwGH 11.10.2011, 2008/05/1056).

Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (iVm § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).Gemäß Paragraph 71, Absatz 9, SchUG ist gegen Entscheidungen, die weder im Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins,) noch im Absatz 2, genannt werden, ein Widerspruch nicht zulässig (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/10/0106).

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte durch seine gesetzliche Vertreterin mit E-Mail vom XXXX , übermittelt an zwei Bedienstete der belangten Behörde, eine von der Behörde als Widerspruch gewertete „Beschwerde“ gegen die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ein. Dieses Rechtsmittel wurde (im Sinne des § 71 Abs. 1 zweiter Satz SchUG) amtswegig an die betreffende Schule weitergeleitet, welche es der belangten Behörde vorlegte.Der Beschwerdeführer brachte durch seine gesetzliche Vertreterin mit E-Mail vom römisch 40 , übermittelt an zwei Bedienstete der belangten Behörde, eine von der Behörde als Widerspruch gewertete „Beschwerde“ gegen die Verhaltensnote „Nicht zufriedenstellend“ ein. Dieses Rechtsmittel wurde (im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz SchUG) amtswegig an die betreffende Schule weitergeleitet, welche es der belangten Behörde vorlegte.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob die belangte Behörde diesen Widerspruch (das Rechtsmittel) gegen die Verhaltensnote zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher nicht mit den inhaltlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten zu befassen.

Nach der gesetzlichen Anordnung des § 71 Abs. 1 SchUG kann ein Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht aber per E-Mail eingebracht werden.Nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 71, Absatz eins, SchUG kann ein Widerspruch in jeder technisch möglichen Form, nicht aber per E-Mail eingebracht werden.

Der per E-Mail übermittelte Widerspruch wurde somit nicht auf gesetzlich zulässige Weise eingebracht. Im Sinne der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die belangte Behörde insoweit auch nicht gehalten, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein Widerspruch gegen die Verhaltensnote in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG ohnedies nicht vorgesehen ist. § 71 Abs. 9 leg.cit. normiert ausdrücklich, dass gegen weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannte Entscheidungen ein Widerspruch nicht zulässig ist (so auch wiederholend bereits oben zitiert der Verwaltungsgerichtshof). Da eine Verhaltensnote nun nicht in diesen Absätzen genannt wird, besteht keine Möglichkeit des Widerspruchs gegen sie. Das SchUG sieht auch in seinen sonstigen Bestimmungen kein Rechtsmittel gegen eine Verhaltensnote vor. Das ergibt sich daraus, dass Noten für sich genommen keine anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten darstellen (vgl. dazu bereits in der gesetzlichen Entstehungsgeschichte die entsprechenden Erläuterungen in RV 345 BlgNR, XIII. GP, Erl. Bem. zu § 71 SchUG, S. 61). Da in der vorliegenden Angelegenheit kein Rechtsmittel vorgesehen ist, bedurfte es dementsprechend auch keiner Rechtsmittelbelehrung.Weiters ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass ein Widerspruch gegen die Verhaltensnote in Paragraph 71, Absatz eins und 2 SchUG ohnedies nicht vorgesehen ist. Paragraph 71, Absatz 9, leg.cit. normiert ausdrücklich, dass gegen weder im Absatz eins, noch im Absatz 2, genannte Entscheidungen ein Widerspruch nicht zulässig ist (so auch wiederholend bereits oben zitiert der Verwaltungsgerichtshof). Da eine Verhaltensnote nun nicht in diesen Absätzen genannt wird, besteht keine Möglichkeit des Widerspruchs gegen sie. Das SchUG sieht auch in seinen sonstigen Bestimmungen kein Rechtsmittel gegen eine Verhaltensnote vor. Das ergibt sich daraus, dass Noten für sich genommen keine anfechtbaren Verwaltungsakte, sondern in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten darstellen vergleiche dazu bereits in der gesetzlichen Entstehungsgeschichte die entsprechenden Erläuterungen in Regierungsvorlage 345 BlgNR, römisch dreizehn. GP, Erl. Bem. zu Paragraph 71, SchUG, S. 61). Da in der vorliegenden Angelegenheit kein Rechtsmittel vorgesehen ist, bedurfte es dementsprechend auch keiner Rechtsmittelbelehrung.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die – auch nicht beantragte – mündliche Verhandlung entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.Auch ist der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und lässt eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

E - Mail Einbringung Sache des Verfahrens Schule Verhaltensnote Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W277.2317463.1.00

Im RIS seit

22.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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