Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 gegen die Entscheidung der Prüfungskommission für Externisten an der Volksschule in XXXX Wien, XXXX, betreffend das Nichtbestehen der Externistenprüfung ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX über die 1. Klasse Volksschule gemäß § 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet ab. 1. Mit d... mehr lesen...