Entscheidungsdatum
01.09.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2165143-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX und XXXX, Erziehungsberichtigte ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13. Juni 2014, Zl. 600.001/0058-R/2016, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von römisch 40 und römisch 40 , Erziehungsberichtigte ihres am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 13. Juni 2014, Zl. 600.001/0058-R/2016, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 gegen die Entscheidung der Prüfungskommission für Externisten an der Volksschule in XXXX Wien, XXXX, betreffend das Nichtbestehen der Externistenprüfung ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX über die 1. Klasse Volksschule gemäß § 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet ab.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch der Beschwerdeführer vom 4. Juni 2014 gegen die Entscheidung der Prüfungskommission für Externisten an der Volksschule in römisch 40 Wien, römisch 40 , betreffend das Nichtbestehen der Externistenprüfung ihres am römisch 40 geborenen Sohnes römisch 40 über die 1. Klasse Volksschule gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet ab.
2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
3. Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit äußerten sich die Beschwerdeführer (hier relevant) zusammengefasst folgendermaßen: Es sei richtig, dass die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die 2. Schulstufe im Schuljahr 2014/2015 aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines anhängigen Verfahrens dennoch gewährt worden sei. Allerdings habe er nicht zur Externistenprüfung für das Schuljahr 2014/2015 antreten können, weil dafür die Vorlage des positiven Zeugnisses für das vorangegangene Schuljahr notwendig gewesen sei. Das sei nach wie vor der Fall.3. Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit äußerten sich die Beschwerdeführer (hier relevant) zusammengefasst folgendermaßen: Es sei richtig, dass die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die 2. Schulstufe im Schuljahr 2014 aus 2015, aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines anhängigen Verfahrens dennoch gewährt worden sei. Allerdings habe er nicht zur Externistenprüfung für das Schuljahr 2014 aus 2015, antreten können, weil dafür die Vorlage des positiven Zeugnisses für das vorangegangene Schuljahr notwendig gewesen sei. Das sei nach wie vor der Fall.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Im Schuljahr 2013/2014 bestand der am XXXX geborene XXXX die Externistenprüfung über die 1. Klasse Volksschule nicht.Im Schuljahr 2013 aus 2014, bestand der am römisch 40 geborene römisch 40 die Externistenprüfung über die 1. Klasse Volksschule nicht.
Für die 2. Schulstufe wurde die Teilnahme von XXXX am häuslichen Unterricht (dennoch) gewährt.Für die 2. Schulstufe wurde die Teilnahme von römisch 40 am häuslichen Unterricht (dennoch) gewährt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. dazu etwa VwGH 12.8.2010, 2010/10/0087; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, jeweils m.w.N.).Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche dazu etwa VwGH 12.8.2010, 2010/10/0087; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027; 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, jeweils m.w.N.).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Im Schuljahr 2013/2014 bestand der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 1. Klasse Volksschule nicht. Für die 2. Schulstufe wurde die Teilnahme dieses Sohnes am häuslichen Unterricht (aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines anhängigen Beschwerdeverfahrens) dennoch gewährt. Da zusätzlich das Schuljahr 2014/2015 bereits abgelaufen ist, hat das gegenständliche Verfahren jedenfalls keine Auswirkungen auf die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014/2015 (vgl. dazu § 11 Schulpflichtgesetz).Im Schuljahr 2013 aus 2014, bestand der am römisch 40 geborene Sohn der Beschwerdeführer die Externistenprüfung über die 1. Klasse Volksschule nicht. Für die 2. Schulstufe wurde die Teilnahme dieses Sohnes am häuslichen Unterricht (aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines anhängigen Beschwerdeverfahrens) dennoch gewährt. Da zusätzlich das Schuljahr 2014 aus 2015, bereits abgelaufen ist, hat das gegenständliche Verfahren jedenfalls keine Auswirkungen auf die Teilnahme des Sohnes der Beschwerdeführer am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2014 aus 2015, vergleiche dazu Paragraph 11, Schulpflichtgesetz).
Da (nunmehr) nach § 25 Abs. 3 SchUG Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt sind, in die nächst-höhere Schulstufe aufzusteigen, hat das gegenständliche Verfahren (das nach wie vor die 1. Schulstufe betrifft) auch keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Sohnes der Beschwerdeführer in die 2. Schulstufe aufzusteigen.Da (nunmehr) nach Paragraph 25, Absatz 3, SchUG Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5 und des Paragraph 20, Absatz 8, jedenfalls berechtigt sind, in die nächst-höhere Schulstufe aufzusteigen, hat das gegenständliche Verfahren (das nach wie vor die 1. Schulstufe betrifft) auch keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Sohnes der Beschwerdeführer in die 2. Schulstufe aufzusteigen.
Damit käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, weshalb das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 1.9.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 7.3.2017, 24.719/12).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 1.9.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 7.3.2017, 24.719/12).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2165143.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017