Norm: WeinG 1985 §6WeinG 1985 §70
Rechtssatz:
In Hinblick auf die im § 70 WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen. In Hinblick auf die im Paragraph 70, WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.
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Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S* (zu 1.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 45 Abs 1 lit a und b WeinG 1961 schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S* (zu 1.) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und (zu 2.) des Vergehens nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a und b We... mehr lesen...