Norm
WeinG 1985 §6Rechtssatz
In Hinblick auf die im § 70 WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.In Hinblick auf die im Paragraph 70, WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082684Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0090OS00150_8600000_001