RS OGH 1987/12/2 9Os150/86

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Veröffentlicht am 02.12.1987
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Norm

WeinG 1985 §6
WeinG 1985 §70

Rechtssatz

In Hinblick auf die im § 70 WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.In Hinblick auf die im Paragraph 70, WeinG 1985 getroffene Regelung bleibt kein Raum für die Annahme einer Legisvakanz in Ansehung von erlaubten und verbotenen Weinzusätzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082684

Dokumentnummer

JJR_19871202_OGH0002_0090OS00150_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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