Entscheidungen zu § 41 Abs. 2 WeinG

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RS UVS Kärnten 1993/06/07 KUVS-859/2/93

Rechtssatz: Liegen zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 66 Abs 3 Weingesetz nicht mehr vor, ist der Berufung Folge zu geben und die Beschlagnahme aufzuheben. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 07.06.1993

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