RS UVS Kärnten 1993/06/07 KUVS-859/2/93

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Veröffentlicht am 07.06.1993
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Rechtssatz

Liegen zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung die Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 66 Abs 3 Weingesetz nicht mehr vor, ist der Berufung Folge zu geben und die Beschlagnahme aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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