Entscheidungen zu § 81 Abs. 2 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1959/9/29 9Os127/59

Norm: KFG 1955 §81 Abs2
Rechtssatz: Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem § 335 StG begründen. Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem Paragraph 335, StG begründen. Entschei... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.1959

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