Norm: KFG 1955 §81 Abs2
Rechtssatz:
Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem § 335 StG begründen. Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem Paragraph 335, StG begründen.
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