Norm
KFG 1955 §81 Abs2Rechtssatz
Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem § 335 StG begründen.Erschrecken eines unachtsamen Fußgänger durch ein auf geringere Entfernung als der Anhalteweg beträgt abgegebenes Hupenzeichen kann Verantwortlichkeit nach dem Paragraph 335, StG begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065524Dokumentnummer
JJR_19590929_OGH0002_0090OS00127_5900000_001