Entscheidungen zu § 64 Abs. 4 KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/15 95/11/0156

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "bis einschließlich 25. April 1998 - das ist auf die Dauer von vier Jahren und zehn Monaten -" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechts... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 15.12.1995

RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0156

Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §64 Abs4;KFG 1967 §64a Abs3 litb;KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG mit vier Jahren und zehn Monaten - unter Einrechnung von acht Monaten verbüßter Freiheitstrafe - verletzt den unbescholtenen alkoholisierten Lenkerberechtigten nicht in seinen Rechten, wenn es s... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.12.1995

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