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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs4;Rechtssatz
Das durch die Lenkerprüfung gewonnene Urteil über die fachliche Befähigung zum Lenken von Kfz verliert seine Gültigkeit, wenn die betreffende Person über einen längeren Zeitraum (hier ca. 22 Monate) keine Lenkerberechtigung hatte (wegen Nichtabholung des Führerscheines) und daher eine praktische Erweisung des aufrechten Bestandes der fachlichen Befähigung nicht möglich war. Ähnliches gilt in Ansehung der gesundheitlichen Eignung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985110269.X02Im RIS seit
16.01.2006