Entscheidungen zu § 62 Abs. 1 KFG 1967

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RS UVS Kärnten 2003/01/08 KUVS-1522-1523/7/2002

Rechtssatz: Wer den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im November 1996 von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum Zeitpunkt der Beanstandung am 23.4.2002 unterlässt, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln innerhalb von drei Tagen ab der Verlegung des Standortes in das österreichische Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wodurch er das Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt unzulässiger... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.01.2003

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