RS UVS Kärnten 2003/01/08 KUVS-1522-1523/7/2002

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Veröffentlicht am 08.01.2003
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Rechtssatz

Wer den dauernden Standort des Kraftfahrzeuges im November 1996 von Deutschland in das österreichische Bundesgebiet verlegt und es als Zulassungsbesitzer bis zum Zeitpunkt der Beanstandung am 23.4.2002 unterlässt, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln innerhalb von drei Tagen ab der Verlegung des Standortes in das österreichische Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern, wodurch er das Kraftfahrzeug ab diesem Zeitpunkt unzulässigerweise im Bundesgebiet verwendet hat, sowie wer ein ausländisches Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im österreichischen Bundesgebiet verwendet, obwohl nach Ablauf der vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit 23.8.2000 eine Haftung aufgrund einer internationalen Versicherungskarte oder aufgrund des multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros nicht mehr bestanden hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Standort, Standortverlegung, KFZ-Standort, Zulassungsbesitzer, Zulassungsschein, Kennzeichentafeln, Nummerntafeln, Bezirkshauptmannschaft, Haftpflichtversicherung, Ablauf der Haftpflichtversicherung, Versicherungskarte, internationale Garantieabkommen, nationale Versicherungsbüros
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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