Begründung: Nach Art 8 Punkt 4. der zwischen den Streitteilen vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (AKHB 1995) sind "Ersatzansprüche aus der Verwendung des Kfz bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, oder ihren Trainingsfahrten" vom Versicherungsschutz nicht umfasst; Art 9 Punkt 3.2. bestimmt als Obliegenheit nach § 6 Abs 3 VersVG, dass "bei Personenschäden die nächste Poli... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 8.7.1978 kam es auf dem Salzburgring in der Nocksteinkehre zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen O-28.507 und der Erstbeklagte als Lenker des Motorrads mit dem Kennzeichen T 62.699 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte war der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer des letztgenannten Kraftfahrzeugs. Beide Fahrzeuge kamen nach einer leichten Kollision zu Sturz. Der Kläger erlitt dabei... mehr lesen...
Norm: AKHB Art25 KFG 1967 §1 Abs1 KFG 1967 §59 Abs5StVO §1 Abs1 KFG 1967 § 1 heute KFG 1967 § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009 ... mehr lesen...