Norm: StGB §224KFG §51 Abs3StGB §74 Abs1 Z7
Rechtssatz: Die den Anforderungen des § 51 Abs 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde (in Beziehung auf eine inländische öffentlich... mehr lesen...