RS OGH 2003/3/26 6Bs65/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
beobachten
merken

Norm

StGB §224
KFG §51 Abs3
StGB §74 Abs1 Z7

Rechtssatz

Die den Anforderungen des § 51 Abs 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde (in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde), wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen (§ 51 Abs 2 KFG) und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

KFZ-Kennzeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000117

Dokumentnummer

JJR_20030326_OLG0819_0060BS00065_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten