Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 66 Abs 1 JN ist der Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, daselbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthaltes an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 9. 3. 1999 beim Erstgericht - dem für den Wohnsitz der Klägerin zuständigen Gericht - eingelangten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten (ihrem Vater) rückständigen Unterhalt von S 306.000,- und monatliche Unterhaltsbeiträge von S 8.500,- ab 1. 3. 1999. In der Klage sind zwei Adressen des Beklagten angegeben, eine in Deutschland und eine (außerhalb des Sprengels des Erstgerichtes gelegene) in Österreich. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes begründe... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 10. April 1991 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch der am 13. September 1935 geborenen Klägerin auf die am 10. April 1990 beantragte Berufsunfähigkeitspension vom 1. Mai 1990 an und stellte das Ausmaß dieser Leistung von diesem Tag an mit monatlich brutto 3.027,50 S, vom 1. Jänner 1991 an mit 3.178,90 S fest. Der Pensionsberechnung zu diesem Bescheid ist zu entnehmen, daß dabei 187 Versicherungsmonate in Österreich nach dem ASVG und eine B... mehr lesen...
Norm: JN §66 KFG 1967 §51 Abs1 KFG 1967 §64 JN § 66 heute JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983 KFG 1967 § 51 heute KFG 1967 § 51 gültig ab 01.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. ... mehr lesen...