Begründung: Die Streitteile erzeugen und vertreiben Kennzeichenhalter für Kraftfahrzeuge. Die Beklagte verwendete auf der Verpackung ihrer "E*****"-Kennzeichenhalter ua folgende Werbeangaben: "Kennzeichenbefestigung ohne Bohren und Schrauben" und "Kein Anbohren des Kennzeichens"; in einem Zeitungsinserat warb sie neben diesen die Montage der Kennzeichen betreffenden Hinweisen auch mit der Angabe, daß ihre Kennzeichenhalter "gesetzeskonform" bzw "absolut gesetzeskonform" seien. I... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §49 Abs7 KFG 1967 § 49 heute KFG 1967 § 49 gültig ab 12.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 49 gültig von 16.12.2020 bis 11.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 49 gültig von 01.01... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG §49 Abs7 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Bestimmung des § 49 Abs 7 KFG 1967, wonach Kennzeichentafeln mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein müssen, dient auch dem Zweck zu verhindern oder doch zu erschweren, daß Kennzei... mehr lesen...