I. 1. Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Februar 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1und 2 VStG): "Sie haben als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen G 79.947 es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der ho. Behörde vom 22.10.1996, zugestellt am 28.10.1996, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten und haben innerha... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs2;KFG 1967 §45 Abs4;KFG 1967 §48 Abs3;
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG trifft den Besitzer einer Bewilligung für ein Probefahrkennzeichen auch dann, wenn dieses Probefahrkennzeichen auf ein bereits abgestelltes - im Beschwerdefall aufgrund eines Defektes in der Elektronik nicht startbares - Kraftfahrzeug, von welchem das Wechselkennzeichen a... mehr lesen...