Entscheidungen zu § 45 Abs. 6 KFG 1967

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/5 LVwG-1-547/2017-R15

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des M S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.05.2017, Zl X-9-2016/71624, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 05.12.2017

RS Lvwg 2017/12/5 LVwG-1-547/2017-R15

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 05.12.2017 Norm: KFG 1967 §45 Abs6
Rechtssatz: Das „oder“ zwischen „Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges“ in § 45 Abs 6 KFG bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die beiden genannten Fakten (Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Besitzer des Probefahrtkennzeichen... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 05.12.2017

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