TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/5 LVwG-1-547/2017-R15

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Entscheidungsdatum

05.12.2017

Norm

KFG 1967 §45 Abs6

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des M S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Rützler, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 29.05.2017, Zl X-9-2016/71624, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.560,- Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1.   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es in insgesamt 156 Fällen zu den nachfolgend angeführten Tatzeiten als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen im Nachweis vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Es wurde jeweils festgestellt, dass Marke und Type des Fahrzeuges nicht eingetragen wurden. Als Tatort wurde jeweils H, Rstraße angeführt.

1.   Tatzeit: 14.12.2016, 15.15 bis 16.15 Uhr

2.   Tatzeit: 14.12.2016, 16.15 bis 18.30 Uhr

3.   Tatzeit: 15.12.2016, 09.00 bis 10.30 Uhr

4.   Tatzeit: 15.12.2016, 14.30 bis 17.30 Uhr

5.   Tatzeit: 16.12.2016, 11.00 bis 13.00 Uhr

6.   Tatzeit: 16.12.2016, 15.00 bis 15.30 Uhr

7.   Tatzeit: 16.12.2016, 17.30 bis 20.00 Uhr

8.   Tatzeit: 17.12.2016, 08.15 bis 09.15 Uhr

9.   Tatzeit: 17.12.2016, 07.30 bis 12.00 Uhr

10.  Tatzeit: 19.12.2016, 10.00 bis 11.30 Uhr

11.  Tatzeit: 19.12.2016, 12.15 is 18.20 Uhr

12.  Tatzeit: 20.12.2016, 09.15 bis 12.30 Uhr

13.  Tatzeit: 20.12.2016, 19.00 bis 20.30 Uhr

14.  Tatzeit: 21.12.2016, 09.45 bis 10.15 Uhr

15.  Tatzeit: 21.12.2016, 11.30 bis 13.30 Uhr

16.  Tatzeit: 22.12.2016, 10.15 bis 12.30 Uhr

17.  Tatzeit: 22.12.2016, 15.50 bis 16.30 Uhr

18.  Tatzeit: 24.12.2016, 08.30 bis 10.30 Uhr

19.  Tatzeit: 24.12.2016, 13.45 bis 18.00 Uhr

20.  Tatzeit: 27.12.2016, 09.30 bis 19.00 Uhr

21.  Tatzeit: 28.12.2016, 08.30 bis 09.30 Uhr

22.  Tatzeit: 30.12.2016, 09.00 bis 10.00 Uhr

23.  Tatzeit: 30.12.2016, 11.30 bis 13.30 Uhr

24.  Tatzeit: 30.12.2016, 15.30 bis 16.30 Uhr

25.  Tatzeit: 30.12.2016, 16.30 bis 17.15 Uhr

26.  Tatzeit: 30.12.2016, 17.30 bis 19.15 Uhr

27.  Tatzeit: 06.10.2016, 09.30 bis 12.30 Uhr

28.  Tatzeit: 06.10.2016, 19.00 bis 20.30 Uhr

29.  Tatzeit: 09.10.2016, 18.30 bis 20.30 Uhr

30.  Tatzeit: 13.10.2016, 12.30 bis 13.30 Uhr

31.  Tatzeit: 19.10.2016, 12.00 bis 13.00 Uhr

32.  Tatzeit: 20.10.2016, 09.30 bis 11.15 Uhr

33.  Tatzeit: 20.10.2016, 11.19 bis 12.00 Uhr

34.  Tatzeit: 21.10.2016, 09.30 bis 10.30 Uhr

35.  Tatzeit: 27.10.2016, 12.00 bis 13.00 Uhr

36.  Tatzeit: 05.11.2016, 19.20 bis 21.10 Uhr

37.  Tatzeit: 10.11.2016, 10.30 bis 11.30 Uhr

38.  Tatzeit: 11.11.2016, 09.00 bis 18.30 Uhr

39.  Tatzeit: 14.11.2016, 08.45 bis 09.45 Uhr

40.  Tatzeit: 17.11.2016, 10.30 bis 12.00 Uhr

41.  Tatzeit: 18.11.2016, 09.30 bis 11.30 Uhr

42.  Tatzeit: 20.11.2016, 13.12 Uhr

43.  Tatzeit: 21.11.2016, 08.00 bis 18.30 Uhr

44.  Tatzeit: 21.11.2016, 14.15 bis 15.30 Uhr

45.  Tatzeit: 21.11.2016, 16.30 bis 17.30 Uhr

46.  Tatzeit: 22.11.2016, 17.30 Uhr

47.  Tatzeit: 23.11.2016, 19.30 Uhr

48.  Tatzeit: 24.11.2016, 08.00 Uhr

49.  Tatzeit: 24.11.2016, 16.30 bis 17.30 Uhr

50.  Tatzeit: 26.11.2016, 16.00 bis 18.30 Uhr

51.  Tatzeit: 03.12.2016, 21.30 bis 00.30 Uhr

52.  Tatzeit: 03.12.2016, 16.00 bis 19.30 Uhr

53.  Tatzeit: 14.07.2016, 09.30 bis 11.30 Uhr

54.  Tatzeit: 15.07.2016, 10.25 Uhr

55.  Tatzeit: 16.07.2016, 20.30 bis 21.00 Uhr

56.  Tatzeit: 17.07.2016, 19.00 bis 21.00 Uhr

57.  Tatzeit: 19.07.2016, 19.30 Uhr

58.  Tatzeit: 20.07.2016, 15.00 Uhr

59.  Tatzeit: 20.07.2016, 18.19 bis 19.30 Uhr

60.  Tatzeit: 21.07.2016, 10.49 bis 18.00 Uhr

61.  Tatzeit: 24.07.2016, 18.20 bis 19.30 Uhr

62.  Tatzeit: 25.07.2016, 18.30 bis 20.00 Uhr

63.  Tatzeit: 27.07.2016, 08.00 Uhr

64.  Tatzeit: 28.07.2016, 09.15 Uhr

65.  Tatzeit: 29.07.2016, 15.00 bis 16.45 Uhr

66.  Tatzeit: 01.08.2016, 10.30 bis 16.00 Uhr

67.  Tatzeit: 01.08.2016, 16.00 bis 19.00 Uhr

68.  Tatzeit: 09.08.2016, 18.00 bis 20.30 Uhr

69.  Tatzeit: 15.09.2016, 18.30 bis 21.00 Uhr

70.  Tatzeit: 16.09.2016, 16.30 Uhr

71.  Tatzeit: 16.09.2016, 20.00 Uhr

72.  Tatzeit: 17.09.2016, 12.35 Uhr

73.  Tatzeit: 17.09.2016, 22.00 Uhr

74.  Tatzeit: 30.09.2016, 16.00 Uhr

75.  Tatzeit: 14.06.2016, 07.30 bis 09.30 Uhr

76.  Tatzeit: 19.06.2016, 08.30 bis 09.00 Uhr

77.  Tatzeit: 17.06.2016, 10.30 bis 11.00 Uhr

78.  Tatzeit: 17.06.2016, 19.00 bis 20.30 Uhr

79.  Tatzeit: 18.06.2016, 13.30 bis 14.30 Uhr

80.  Tatzeit: 18.06.2016, 23.15 bis 00.30 Uhr

81.  Tatzeit: 19.06.2016, 14.30 bis 16.00 Uhr

82.  Tatzeit: 20.06.2016, 12.00 bis 13.30 Uhr

83.  Tatzeit: 20.06.2016, 18.30 bis 20.30 Uhr

84.  Tatzeit: 21.06.2016, 07.30 bis 08.30 Uhr

85.  Tatzeit: 22.06.2016, 19.30 bis 00.30 Uhr

86.  Tatzeit: 24.06.2016, 12.00 bis 14.00 Uhr

87.  Tatzeit: 27.06.2016, 20.30 bis 21.30 Uhr

88.  Tatzeit: 28.06.2016, 12.30 bis 13.15 Uhr

89.  Tatzeit: 28.06.2016, 19.30 bis 20.30 Uhr

90.  Tatzeit: 30.06.2016, 11.30 bis 13.30 Uhr

91.  Tatzeit: 30.06.2016, 17.30 bis 19.30Uhr

92.  Tatzeit: 30.06.2016, 20.00 bis 20.30

93.  Tatzeit: 01.07.2016, 08.45 bis 10.30 Uhr

94.  Tatzeit: 02.07.2016, 18.00 bis 20.30 Uhr

95.  Tatzeit: 03.07.2016, 19.35 bis 21.30 Uhr

96.  Tatzeit: 04.07.2016, 13.30 Uhr

97.  Tatzeit: 04.07.2016, 20.50 bis 21.45 Uhr

98.  Tatzeit: 06.07.2016, 16.10 bis 11.00 Uhr

99.  Tatzeit: 06.07.2016, 19.00 bis 19.25 Uhr

100.  Tatzeit: 07.07.2016, 19.50 bis 20.30 Uhr

101.  Tatzeit: 10.07.2016, 16.15 bis 19.00 Uhr

102.  Tatzeit: 13.07.2016, 08.30 bis 11.30 Uhr

103.  Tatzeit: 29.04.2016, 18.30 bis 20.30 Uhr

104.  Tatzeit: 30.04.2016, 07.30 bis 09.30 Uhr

105.  Tatzeit: 02.05.2016, 12.00 bis 13.15 Uhr

106.  Tatzeit: 02.05.2016, 19.30 bis 20.30 Uhr

107.  Tatzeit: 03.05.2016, 07.30 bis 10.00 Uhr

108.  Tatzeit: 03.05.2016, 10.00 bis 11.30 Uhr

109.  Tatzeit: 04.05.2016, 08.30 bis 11.00 Uhr

110.  Tatzeit: 04.05.2016, 19.30 bis 21.30 Uhr

111. Tatzeit: 05.05.2016, 10.30 bis 19.30 Uhr

112.  Tatzeit: 06.05.2016, 20.30 bis 21.00 Uhr

113.  Tatzeit: 07.05.2016, 19.30 bis 20.00 Uhr

114.  Tatzeit: 17.05.2016, 20.00 bis 21.00 Uhr

115.  Tatzeit: 19.05.2016, 19.20 bis 21.30 Uhr

116.  Tatzeit: 20.05.2016, 16.50 bis 20.00 Uhr

117.  Tatzeit: 25.05.2016, 07.30 bis 10.30 Uhr

118.  Tatzeit: 25.05.2016, 13.00 bis 17.30 Uhr

119.  Tatzeit: 26.05.2016, 11.45 bis 13.30 Uhr

120.  Tatzeit: 30.05.2016, 07.30 bis 13.30 Uhr

121.  Tatzeit: 30.05.2016, 15.00 bis 19.00 Uhr

122. Tatzeit: 02.06.2016, 16.00 bis 16.30 Uhr

123.  Tatzeit: 03.06.2016, 09.30 bis 11.00 Uhr

124.  Tatzeit: 03.06.2016, 19.00 bis 19.30 Uhr

125.  Tatzeit: 03.06.2016, 19.45 bis 21.30 Uhr

126.  Tatzeit: 08.06.2016, 19.00 bis 21.00 Uhr

127.  Tatzeit: 09.06.2016, 07.30 bis 12.00 Uhr

128.  Tatzeit: 10.06.2016, 19.40 bis 21.00 Uhr

129.  Tatzeit: 12.06.2016, 18.15 bis 19.30 Uhr

130.  Tatzeit: 26.03.2016, 07.30 bis 08.00 Uhr

131.  Tatzeit: 27.03.2016, 16.30 bis 17.10 Uhr

132.  Tatzeit: 28.03.2016, 19.00 bis 20.30 Uhr

133.  Tatzeit: 30.03.2016, 08.00 bis 12.00 Uhr

134. Tatzeit: 31.03.2016, 18.30 bis 20.30 Uhr

135.  Tatzeit: 01.04.2016, 10.00 bis 12.00 Uhr

136.  Tatzeit: 01.04.2016, 18.00 bis 19.30 Uhr

137.  Tatzeit: 04.04.2016, 19.30 bis 20.30 Uhr

138.  Tatzeit: 05.06.2016, 07.30 bis 12.30 Uhr

139.  Tatzeit: 06.04.2016, 07.30 bis 13.30 Uhr

140.  Tatzeit: 06.04.2016, 16.30 bis 17.30 Uhr

141.  Tatzeit: 07.04.2016, 14.30 bis 15.00 Uhr

142.  Tatzeit: 07.04.2016, 16.00 Uhr

143.  Tatzeit: 11.04.2016, 09.30 Uhr

144.  Tatzeit: 13.04.2016, 11.00 bis 12.00 Uhr

145.  Tatzeit: 14.04.2016, 07.30 bis 13.30 Uhr

146.  Tatzeit: 14.04.2016, 19.30 Uhr

147.  Tatzeit: 15.04.2016, 07.30 bis 09.30 Uhr

148.  Tatzeit: 16.04.2016, 09.30 bis 11.00 Uhr

149.  Tatzeit: 16.04.2016, 14.30 bis 15.30 Uhr

150.  Tatzeit: 17.04.2016, 11.00 bis 16.00 Uhr

151.  Tatzeit: 17.04.2016, 17.00 bis 19.30 Uhr

152.  Tatzeit: 21.04.2016, 07.30 bis 12.30 Uhr

153.  Tatzeit: 25.04.2016, 16.30 bis 19.30 Uhr

154.  Tatzeit: 26.04.2016, 13.00 bis 18.00 Uhr

155.  Tatzeit: 27.04.2016, 07.30 bis 13.30 Uhr

156.  Tatzeit: 28.04.2016, 07.30 bis 09.30 Uhr

Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte darin hinsichtlich jedes Spruchpunktes eine Übertretung des § 45 Abs 6 KFG und verhängte je Spruchpunkt eine Geldstrafe von 10 Euro. Für den Uneinbringlichkeitsfall wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 2 Stunden festgesetzt.

2.              Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Behauptung, er habe nicht den Namen des Lenkers und das Datum des Tages im Fahrtenbuch eingetragen, sei unrichtig. Er habe lediglich zur Bezeichnung des entsprechenden Kraftfahrzeuges die Fahrzeugidentifikationsnummer eingetragen. Aus dieser seien die Type des Fahrzeuges sowie dessen Baujahr problemlos erkennbar. Der Beschwerdeführer sei bereits in der Vergangenheit regelmäßig von der belangten Behörde bzw von Beamten der PI H betreffend die Führung des Fahrtenbuches kontrolliert worden. Früher habe er in diesem Fahrtenbuch lediglich Name, Datum, Marke und Type des Fahrzeuges eingetragen. Die Beamten der PI H hätten ihn dann mehrfach dahingehend ermahnt, dass er anstelle von Marke und Type im Fahrtenbuch die Fahrzeugidentifikationsnummer einzufügen habe. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer umgehend nachgekommen und sei er im Anschluss mehrfach unbeanstandet betreffend die Führung des Fahrtenbuches kontrolliert bzw die Führung des Fahrtenbuches so gutgeheißen worden. Im § 45 Abs 6 KFG sei auch ausdrücklich ausgeführt, dass anstelle der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer eines Fahrzeuges auch die Fahrzeugidentifikationsnummer angeführt werden könne. Der Beschwerdeführer habe völlig rechtskonform gehandelt. Zudem habe der Beschwerdeführer in Anweisung der Mitarbeiter der Polizei H gehandelt. Der Beschwerdeführer lebe am Existenzminimum. Er habe drei minderjährige Kinder und seine Ehefrau zu erhalten. Derzeit sei die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers massiv angespannt. Die gegenständliche Strafe würde ihn unbillig hart treffen bzw in seiner Existenz gefährden. Zudem habe sich die belangte Behörde betreffend des zu zahlenden Betrages verrechnet. Die Strafverfahrenskosten würden üblicherweise 10 % der Strafe betragen. Dementgegen habe die belangte Behörde anstelle von 156 Euro 1560 Euro, also um 90 % zu viel verrechnet.

In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2017 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen ergänzt und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Punkte 1 bis 156 des Straferkenntnisses ein- und denselben Verstoß betreffen würden. Damit bestehe ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das Straferkenntnis sei fehlerhaft, zumal als Tatort immer die Rstraße genannt werde. Tatsächlich sei aber oft bzw bei den meisten Fahrten nicht die Rstraße der Ausgangspunkt einer Fahrt, sondern würden Fahrzeuge bei Reparaturen an anderen Orten abgeholt, Probefahrten außerhalb der genannten Adressen durchgeführt etc. Es hätte immer angeführt werden müssen, wo bei jeder Tathandlung Start und Ziel der Fahrt gewesen sei. Es könne jedenfalls nicht pauschal für 156 Vergehen dieser Tatort angenommen werden. Auch sei der Fahrer nicht angeführt. Oft gebe der Beschwerdeführer seine Kennzeichen an Kunden weiter, die eine Probefahrt machen wollten. Der Beschwerdeführer habe ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten werde. Eine Strafe dürfe nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die erste Verfolgungshandlung bezogen habe. Die Umschreibung der Tat müsse die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden sei, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich seien, ermöglichen. Sie habe so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren könne und er nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Für die Bezeichnung einer Tat in tatsächlicher Hinsicht sei es erforderlich, das Geschehen, also jenes eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten – hinreichend genau nach Zeit und Ort – zu umschreiben. Ein Verstoß gegen § 44a lit a VStG liege auch vor, wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Begehung der Tat enthalte. Ein solcher Verstoß belaste den Bescheid mit inhaltlicher Nichtigkeit. Gegen den Beschuldigten sei damit von Anbeginn eine untaugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden. Nachdem die Tatzeitpunkte mehr als ein Jahr her seien, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei fortlaufend in Bezug auf das Fahrtenbuch, aber auch bei Fahrten durch die Polizei überprüft und der Mangel betreffend die Eintragungen nicht gerügt worden. Ein Bürger dürfe sich darauf verlassen, dass ein kontrolliertes Fahrtenbuch korrekt sei. Dieser Umstand resultiere aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren, welches in Art 8 EMRK im Verfassungsrecht verankert sei. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Autohandel seit 10 Jahren betreibe, hätte dieser Mangel bereits bei den zahlreichen Kontrollen auffallen müssen. Das gegenständliche Straferkenntnis stelle einen Verstoß gegen Art 8 EMRK dar und sei deshalb nichtig. Bei Aushändigung der Probefahrtkennzeichen vor 11 Jahren habe der Beschwerdeführer kein Merkblatt erhalten, da es ein solches noch nicht gegeben habe.

3.              Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer betreibt seit ca 10 Jahren einen Autohandel in H, Rstraße. Ihm wurde über Antrag von der belangten Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt und wurden ihm in der Folge zwei Probefahrtkennzeichen ausgehändigt. Eines dieser Probefahrtkennzeichen hat das Kennzeichen XXXX. Für dieses Kennzeichen hat der Beschwerdeführer ein Fahrtenbuch geführt. Im Zeitraum vom 26.03.2016 bis 30.12.2016 hat er in diesem Fahrtenbuch 156 Eintragungen, wie im Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1 bis 156 angeführt, vorgenommen. Bei keiner dieser Eintragungen hat der Beschwerdeführer die Marke und Type des Fahrzeuges, welches er mit dem Probefahrtkennzeichen benutzt hat, angeführt.

4.              Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Fahrtenbuch als erwiesen angenommen und ist unstrittig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den ihm angelasteten 156 Fällen Marke und Type des Fahrzeuges nicht in das Fahrtenbuch eingetragen hat.

5.1.           Nach §  134 Abs 1 Kraftfahrgesetz (KFG), BGBl Nr 267/1967, idF BGBl I Nr 40/2016, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 45 Abs 6 KFG hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

5.2.           Wie unter Punkt 3. festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, hat er bei sämtlichen Eintragungen, die dem Beschwerdeführer im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfen wurden, weder Marke noch Type des Fahrzeuges, welches mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt wurde, angeführt.

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass § 45 Abs 6 KFG dahingehend zu verstehen sei, dass anstelle der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer eines Fahrzeuges auch die Fahrzeugidentifikationsnummer angeführt werden könne. Eine solche Interpretation lässt der Wortlaut des § 45 Abs 6 KFG nicht zu. § 45 Abs 6 KFG fordert ausdrücklich, dass der Besitzer einen Nachweis über die durchgeführten Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen mit den genannten Fakten führt. Das „oder“ zwischen „Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeuges“ bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf die beiden genannten Fakten (Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifikationsnummer). Der Besitzer des Probefahrtkennzeichens hat somit nur betreffend dieser beiden Umstände ein Wahlrecht. Alle anderen genannten Fakten hat er jedenfalls in seinem Nachweis festzuhalten.

Dadurch, dass der Kläger in seinen Aufzeichnungen jeweils weder die Marke noch die Type des Fahrzeuges, welches mit dem Probefahrtkennzeichen gelenkt wurde, festgehalten hat, hat er die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

5.3.           Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt (vgl VwGH 04.09.2003, 2003/09/0005).

Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich damit, dass er die Eintragungen aufgrund einer Weisung der Mitarbeiter der Polizei H durchgeführt habe, die ihm mitgeteilt hätten, dass die Anführung von Marke, Type und Fahrgestellnummer nicht notwendig sei, zumal die Fahrzeugidentifikationsnummer angeführt werde. Welche Mitarbeiter der PI H ihm zu welchem Zeitpunkt eine solche Weisung gegeben hätten, führte der Beschwerdeführer nicht aus.

Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat sich der Beschwerdeführer bei Unkenntnis des Gesetzes oder irriger Gesetzesauslegung bei der zuständigen Behörde eine Auskunft über die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten einzuholen. Nur die Einholung einer solchen Auskunft könnte zu einem unverschuldeten Rechtsirrtum führen (vgl VwGH 17.12.1998, 96/09/0311).

Die zuständige Behörde ist im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft D. Dass sich der Beschwerdeführer dort über die ihn treffenden Pflichten, konkret über die Pflichten, die sich aus § 45 Abs 6 KFG ergeben, informiert hätte bzw eine Auskunft eingeholt hat, wird von ihm nicht behauptet. Darauf, ob der Beschwerdeführer bei der Ausgabe der Probefahrtkennzeichen ein Merkblatt erhalten hat oder nicht, kommt es ebenfalls nicht an.

Im Ermittlungsverfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine derartige vom Beschwerdeführer behauptete Weisung eines Polizeibeamten an diesen erfolgt ist. Dieses Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet. Nicht nur die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder den Namen eines Polizisten noch einen Zeitpunkt nennen konnte, an dem die angebliche Weisung erfolgt sei, sprechen gegen die Glaubwürdigkeit dieser Angaben, sondern spricht auch die Art und Weise, wie er das „Fahrtenbuch“ geführt hat, gegen seine Behauptungen. Die Tabelle in der er die Eintragungen vorgenommen hat, enthält in ihrer Legende Ausdrücke, wie „Stücknr., Persnr., Masch., Gewicht kg“ usw. Diese genannten Begriffe haben nichts mit Angaben in einem Fahrtenbuch zu tun.

Das Landesverwaltungsgericht geht bei sämtlichen Übertretungen von zumindest fahrlässigem Handeln aus. Der Beschwerdeführer hat bei sämtlichen Verwaltungsübertretungen somit auch die subjektive Tatseite erfüllt.

5.4.           Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt ausgeführt:

Als Tatort wurde bei allen Verwaltungsübertretungen der Betriebssitz des Beschwerdeführers angeführt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte betreffend des Tatortes jeweils Start und Ziel der Fahrt angeführt werden müssen.

Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl VwGH 27.05.1999, 97/02/0016 zu § 103 Abs 1 Z 1 KFG – Tatort ist das Unternehmen).

Die Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 6 KFG ist ein Unterlassungsdelikt. Tatort ist somit jener Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, also jener Ort, an dem der Nachweis zu führen gewesen wäre (vgl VwGH 31.01.2014, Ro 2014/02/0010 zu § 43 Abs 4 lit b KFG).

Der Beschwerdeführer hätte den Nachweis über die Fahrten mit dem Probefahrtkennzeichen iSd § 45 Abs 6 KFG an seinem Betriebssitz korrekt führen müssen. Es wurde daher richtigerweise seine Betriebsanschrift als Tatort angeführt. Start und Ziel einer jeden Fahrt als Tatort anzusehen, wäre auch schon deshalb nicht möglich, weil weder Start noch Ziel einer Fahrt im Fahrtenbuch vermerkt werden müssen.

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aufzeichnungen nicht den Namen des Fahrers festgehalten hat, sondern lediglich die Unterschrift des Fahrers enthalten ist. Jedoch wurde ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht. Die Führung des Nachweises trifft darüber hinaus ausschließlich den Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten und nicht den Fahrer.

Wenn der Beschwerdeführer angibt, das Fahrtenbuch sei bei polizeilichen Kontrollen niemals beanstandet worden, so mag dies zutreffen, sind doch diese Aufzeichnungen gemäß § 45 Abs 6 1. und 2. Satz KFG im Betrieb zu führen und müssen nicht während der Fahrten mitgeführt werden.

Unrichtig ist, dass alle Spruchpunkte ein- und denselben Verstoß betreffen würden. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025).

Der Beschwerdeführer hat zu jedem Zeitpunkt den Willensentschluss gefasst, die Eintragungen in sein „Fahrtenbuch“ auf die festgestellte Art und Weise vorzunehmen. § 45 Abs 6 KFG fordert, dass entsprechende Eintragungen vor jeder Fahrt zu tätigen sind. Ein fortgesetztes Delikt liegt aus diesem Grund nicht vor.

6.              Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck der übertretenen Norm ist einerseits die Verkehrssicherheit und andererseits die Vermeidung des Missbrauches der Nutzung von Probefahrtkennzeichen. Die Führung eines Nachweises soll es der zuständigen Behörde ermöglichen zu prüfen, ob das Probefahrtkennzeichen nur für die im Gesetz (KFG) vorgesehenen Zwecke verwendet wird. Da mit diesem Kennzeichen auch Fahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden dürfen, ist auch die Verkehrssicherheit vom Schutzzweck der übertretenen Norm berührt. Der Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Die Bezeichnung der Marke und der Type des Fahrzeuges ist für eine Überprüfung der gesetzmäßigen Nutzung der erteilten Bewilligung von Probefahrten notwendig.

Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200,- Euro angegeben. Er hat keine Schulden, an Vermögen hat er einen PKW. Er ist für drei Kinder sorgepflichtig. Erschwerend waren vier einschlägige Vorstrafen zu werten (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.08.2013, X-9-2013/3737953 (rechtkräftig seit 25.10.2013, zwei Übertretungen), Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 12.03.2014, X-9-2014/22392 (rechtkräftig seit 10.04.2014, zwei Übertretungen)). Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG, idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).

Es ist nicht zu erkennen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt. Insbesondere ist aufgrund der vier einschlägigen Vorstrafen nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden auszugehen.

§ 134 Abs 1 KFG sieht keine Mindeststrafe vor. § 20 VStG kann aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen. Bei sämtlichen Übertretungen wurde eine äußerst geringe Strafe von 10 Euro verhängt (Strafrahmen bis zu 5000 Euro). Die belangte Behörde hat somit nur eine Strafe von 0,2 % der möglichen Höchststrafe pro Spruchpunkt verhängt.

Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

7.              Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde die Kosten für das Strafverfahren falsch berechnet habe. Gemäß § 64 Abs 2 1. Satz KFG ist dieser Beitrag (Kosten des Strafverfahrens) für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Pro Spruchpunkt wurde eine Geldstrafe von 10 Euro verhängt. Da mindestens ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro pro Strafe aufzuerlegen war, ist die Berechnung der Kosten des Strafverfahrens durch die Behörde korrekt erfolgt (156 Spruchpunkte x 10 Euro).

8.              Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Probefahrtkennzeichen, Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.547.2017.R15

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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