Entscheidungsgründe: Der beklagten Partei wurde von der Behörde unter anderem das Probefahrtkennzeichen K ***** zugewiesen. Der Ausgabe dieses Probefahrtkennzeichens liegt eine zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Haftpflichtversicherung zugrunde. Am 1. 10. 1981 verursachte Josef T*****, ein Angestellter der beklagten Partei, mit deren nicht zum Verkehr zugelassenen PKW Ford Escort, an dem das genannte Probefahrt- kennzeichen angebracht war, einen ... mehr lesen...
Norm: KFG 1967 §45 Abs1 KFG 1967 §45 Abs4 KFG 1967 § 45 heute KFG 1967 § 45 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 KFG 1967 § 45 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016 KFG 1967 § 45 ... mehr lesen...