Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. März 1996 um 6.50 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl der Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionstüchtig gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und habe es unterlassen, die Änderung der Motornummer der Zulassungsbehörde innerhalb der Frist anzuzeigen, da die eingetragene Motornummer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §103 Abs1 Z1;KFG 1967 §42 Abs2;
Rechtssatz: Die Anzeigepflicht gemäß § 42 Abs 2 erster Satz KFG trifft den "jeweiligen" Zulassungsbesitzer. Dieser hat sich iSd § 103 Abs 1 Z 1 KFG anläßlich der Zulassung eines Fahrzeuges auch davon zu überzeugen, ob die Motornummer, die im Zulassungsschein, im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung eingetragen ist, mit d... mehr lesen...