Der Beklagte verkaufte dem Kläger am 3. April 1980 das Kraftfahrzeug Type Mercedes 220 D/8, Fahrgestell Nr. 11511010023263, Motornummer 615912100021919, "wie besichtigt und probegefahren ohne Garantie und Gewährleistung" zum Preis von 15 500 S. In der von den Streitteilen unterfertigten Verkaufsbestätigung heißt es: "Für die Richtigkeit und Echtheit der Motor- und Fahrgestellnummer sowie der Fahrzeugpapiere haftet der Verkäufer und bestätigt, daß das Fahrzeug sein alleiniges Eigent... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 Abs1 BIIIKFG §42 Abs2 ABGB § 871 heute ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
Rechtssatz:
Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht ... mehr lesen...