RS OGH 1982/1/13 1Ob808/81

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Veröffentlicht am 13.01.1982
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Norm

ABGB §871 Abs1 BIII
KFG §42 Abs2

Rechtssatz

Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 2 KFG wesentlicher Irrtum vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016191

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00808_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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