Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 KFG 1967

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE UVS Steiermark 1997/04/14 30.16-96/96

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.9.1995 um 13.30 Uhr auf der Autobahnabfahrt Seiersberg, A9 - Pyhrnautobahn mit der Gemeindestraße "Maria Pfeiffer Straße" als Lenker des KFZ G 76 RPB 1.) das vor der Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" nicht beachtet und das Fahrzeug nicht angehalten und 2.) den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß gebraucht, dies wurde bei einer Anhaltung gemäß §... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 14.04.1997

RS UVS Steiermark 1997/04/14 30.16-96/96

Rechtssatz: Die Nichtanlegung eines Sicherheitsgurtes ist dann nach Artikel III Abs 1 in Verbindung mit Abs 5 lit. a (b) der 3. KFG-Novelle zu bestrafen, wenn das Fahrzeug (der Sitzplatz) mit entsprechenden Gurten ausgestattet ist. Fehlen solche Gurte, ist ein Verstoß gemäß § 4 Abs 5 KFG anzulasten, da die Verwendungsverpflichtung von der Einrichtungsverpflichtung zu unterscheiden ist (siehe KFG 1967, Grundtner-Stratil, Wien 1992, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 4. Auflage,... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 14.04.1997

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