Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 KFG 1967

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/27 LVwG-1-31/2017-R11, LVwG-1-32/2017-R11

Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des Ö F, G, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.12.2016, Zl X-9-2016/59610, betreffend Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde in... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 27.02.2018

RS Lvwg 2018/2/27 LVwG-1-31/2017-R11, LVwG-1-32/2017-R11

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.02.2018 Norm: KFG 1967 §102 Abs1KFG 1967 §4 Abs2
Rechtssatz: Es ist einem Fahrzeuglenker nicht mehr zumutbar, dass er auch die Motorhaube öffnen und den Motorraum kontrollieren muss, um sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Schlagworte Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Kontrolle vor In... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 27.02.2018

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