RS Lvwg 2018/2/27 LVwG-1-31/2017-R11, LVwG-1-32/2017-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Norm

KFG 1967 §102 Abs1
KFG 1967 §4 Abs2

Rechtssatz

Es ist einem Fahrzeuglenker nicht mehr zumutbar, dass er auch die Motorhaube öffnen und den Motorraum kontrollieren muss, um sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Schlagworte

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, Kontrolle vor Inbetriebnahme, Motorraum, nicht zumutbar

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (29.05.2018. Ra 2018/02/0166 und Ra 2018/02/0167) zurückgewiesen (keine Verfahrensfehler).
Rechtssatz war nicht revisionsgegenständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.31.2017.R11

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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