Der Beklagte verkaufte seinen bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW laut Verkaufsbestätigung vom 26. 6. 1969 an Adolf L und übergab dem Erwerber das Auto. Der Eigentümerwechsel wurde jedoch bis zum 28. 7. 1969 weder der Klägerin noch der Kraftfahrzulassungsbehörde mitgeteilt. An diesem Tag lenkte Adolf L das von ihm erworbene Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand, geriet auf die linke Straßenseite und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, wobei sein Mitfahrer Franz P... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §39 Abs2 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Der Schutzzweck des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des W... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIbKFG 1955 §39 Abs2 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die Vorschrift des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz 2, KFG 1955 ist eine Schutzvorschrift im Sinne des Pa... mehr lesen...
Norm: KFG 1955 §39 Abs2KFG 1955 §86 Abs2 StVO 1960 §5 Abs1 StVO 1960 § 5 heute StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017 StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 ... mehr lesen...