RS OGH 1981/2/10 2Ob393/69, 8Ob240/71, 7Ob72/72, 2Ob191/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des Wechsels im Besitz des Kraftfahrzeuges zusammenhängt und dadurch verursacht wird.Der Schutzzweck des Paragraph 39, Absatz 2, KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des Wechsels im Besitz des Kraftfahrzeuges zusammenhängt und dadurch verursacht wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 393/69
    Entscheidungstext OGH 04.06.1970 2 Ob 393/69
  • 8 Ob 240/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 8 Ob 240/71
    Auch; Beisatz: Hier: Fahren ohne amtliches Kennzeichen. (T1) Veröff: ZVR 1972/111 S 109
  • RS0027676">7 Ob 72/72
    Entscheidungstext OGH 22.03.1972 7 Ob 72/72
    Veröff: VersR 1972,1154 = SZ 45/34
  • 2 Ob 191/80
    Entscheidungstext OGH 10.02.1981 2 Ob 191/80
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn der Umstand, daß das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen war, auf den Schadenseintritt keinen Einfluß hatte, macht die Übertretung der entsprechenden Bestimmungen für sich allein nicht haftbar. (T2) Veröff: ZVR 1981/240 S 305

Schlagworte

SW: Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027676

Dokumentnummer

JJR_19700604_OGH0002_0020OB00393_6900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten