Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 39 Abs 2 KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des Wechsels im Besitz des Kraftfahrzeuges zusammenhängt und dadurch verursacht wird.Der Schutzzweck des Paragraph 39, Absatz 2, KFG 1955 ist nicht die Verhinderung eines Schadens durch ein Kraftfahrzeug an sich, sondern nur eines solchen, dessen Eintritt mit der Nichtmeldung des Wechsels im Besitz des Kraftfahrzeuges zusammenhängt und dadurch verursacht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0027676Dokumentnummer
JJR_19700604_OGH0002_0020OB00393_6900000_002