Entscheidungen zu § 33 Abs. 1a KFG 1967

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RS UVS Kärnten 2011/08/12 KUVS-339/3/2011

Rechtssatz: Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs. 1 KFG erforderlichen Anzeige ist der Sitz jenes Landeshauptmannes, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist, also Sitz jenes Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das betreffende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Örtlichkeit, in der das Kraftfahrzeug bei der Betretung zum Lenken verwendet wurde, berührt den Tatort einer Unterlassung nach § 33 Abs. 1 KFG nicht. Gegenständlich hat das von der Beschuldigten ge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.08.2011

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