RS UVS Kärnten 2011/08/12 KUVS-339/3/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs. 1 KFG erforderlichen Anzeige ist der Sitz jenes Landeshauptmannes, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist, also Sitz jenes Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das betreffende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Örtlichkeit, in der das Kraftfahrzeug bei der Betretung zum Lenken verwendet wurde, berührt den Tatort einer Unterlassung nach § 33 Abs. 1 KFG nicht. Gegenständlich hat das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug seinen dauernden Standort in Deutschland und liegt somit auch der Tatort der der Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Deutschland, sodass österreichisches Recht nicht anzuwenden ist. Für Fahrzeuge, die ihren dauernden Standort nicht in Österreich haben, gibt es in Österreich nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a KFG keine zuständige Behörde, der eine Änderung angezeigt werden könnte. Bescheidaufhebung.

Schlagworte
Kraftfahrzeug, Zulassungsbesitzer, Fahrzeugänderung, genehmigte Type, Änderungen, Anzeige, Landeshauptmann, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten