Entscheidungen zu § 30 Abs. 5 KFG 1967

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2002/2/26 1Ob32/02s

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Entscheidung | OGH | 26.02.2002

RS OGH 2002/2/26 1Ob32/02s, 1Ob235/18t

Norm: ABGB §1311 IIcKFG §30 Abs5
Rechtssatz: § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgerufen werden. Diese
Norm: bezweckt nicht den Schutz der zivilrechtlichen Ansprüche eines Darlehensgebers, der zur Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung den Typenschein in seine Gewahrsame nimmt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.02.2002

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