Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Pfandleihunternehmen und gewährte in dessen Betrieb am 9. 9. 1996 einem Kunden ein Darlehen von S 50.000. Die Vertragspartner unterfertigten einen "Pfandschein" (Beilage A), in dem festgehalten ist, dass die Klägerin an einem im Eigentum des Kunden stehenden PKW durch tatsächliche Übergabe und Inbetriebnahme ein Pfandrecht erworben habe. Zugleich vereinbarten sie die prekaristische, unentgeltliche (Weiter-)Benützung dieses PKWs durch de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIcKFG §30 Abs5 ABGB § 1311 heute ABGB § 1311 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz: § 30 Abs 5 KFG ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, die ganz allgemein den Gefahren vorbeugen soll, die durch den Betrieb nicht typengerechter Fahrzeuge im Straßenverkehr hervorgeru... mehr lesen...