Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (eines in der Stadt Salzburg niedergelassenen praktischen Arztes) vom 10. Februar 1995 auf Bewilligung der Anbringung und Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn auf einem dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten Kraftfahrzeug - "gegebenenfalls" auf einem anderen ebenso bestimmten Kraftfahrzeug - gemäß § 20 Abs. 5 lit. e und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. I... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 litd;KFG 1967 §20 Abs5 lite;KFG 1967 §22 Abs4; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/11/0142 E 25. Juni 1996
Rechtssatz: Die Bewilligung von Warneinrichtungen gem § 20 Abs 5 lit e KFG ist einem Arzt nur dann zu erteilen, wenn WEDER ein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst NOCH ein ärztlicher Bereitschaftsdienst gem § 20 Abs 5 lit d KFG... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers - eines niedergelassenen Tierarztes - auf Bewilligung einer Warnleuchte mit blauem Licht und eines Tonfolgehornes gemäß § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Di... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs1 litd;KFG 1967 §20 Abs1 lite;KFG 1967 §20 Abs5;KFG 1967 §22 Abs4;
Rechtssatz: Das Recht auf Verwendung von Blaulicht, welches im öffentlichen Interesse zu liegen hat, soll Institutionen gewährt werden, die bestimmte öffentliche Aufgaben - insbesondere Hilfsdienste und Rettungsdienste - ausüben (abgesehen von den bereits im Gesetz geregelten Fällen des § 20 Abs 1 ... mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 25. April 1973 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag, ihm eine Sonderbewilligung zum Führen von Blaulicht und Folgetonhorn an seinem Personenkraftwagen zu bewilligen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er als gerichtlich beeideter Kraftfahrzeugsachverständiger sehr oft rasch bei Verkehrsunfällen zu intervenieren habe, und daher die erbetenen besonderen Warnvorrichtungen erforderlich seien. M... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §20 Abs5 KFG 1967 §22 Abs4 KFG 1967 § 20 heute KFG 1967 § 20 gültig ab 01.11.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021 KFG 1967 § 20 gültig von 16.12.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 ... mehr lesen...