TE Vwgh Erkenntnis 1974/10/23 0638/74

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Veröffentlicht am 23.10.1974
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KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §20 Abs5
KFG 1967 §22 Abs4
  1. KFG 1967 § 20 heute
  2. KFG 1967 § 20 gültig ab 01.11.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. KFG 1967 § 20 gültig von 16.12.2020 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 20 gültig von 01.07.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. KFG 1967 § 20 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 20 gültig von 27.07.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  7. KFG 1967 § 20 gültig von 09.06.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  8. KFG 1967 § 20 gültig von 10.07.2015 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  9. KFG 1967 § 20 gültig von 17.12.2014 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2014
  10. KFG 1967 § 20 gültig von 26.02.2013 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  11. KFG 1967 § 20 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  12. KFG 1967 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  13. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 20 gültig von 27.06.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  15. KFG 1967 § 20 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. KFG 1967 § 20 gültig von 11.08.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  18. KFG 1967 § 20 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 20 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  20. KFG 1967 § 20 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 20 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  23. KFG 1967 § 20 gültig von 24.08.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  24. KFG 1967 § 20 gültig von 31.12.1982 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982
  1. KFG 1967 § 22 heute
  2. KFG 1967 § 22 gültig ab 09.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  3. KFG 1967 § 22 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  4. KFG 1967 § 22 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  5. KFG 1967 § 22 gültig von 31.12.1982 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 631/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Yasikoff, über die Beschwerde des HW in W, vertreten durch Dr. Johannes Schriefl, Rechtsanwalt in Wien III, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Jänner 1974, Zl. 52.650-IV/7/74, betreffend Antrag auf Bewilligung zur Führung von Blaulicht und Folgetonhorn gemäß der §§ 20 Abs. 5 und 22 Abs. 4 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 25. April 1973 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag, ihm eine Sonderbewilligung zum Führen von Blaulicht und Folgetonhorn an seinem Personenkraftwagen zu bewilligen. Er begründete diesen Antrag im wesentlichen damit, daß er als gerichtlich beeideter Kraftfahrzeugsachverständiger sehr oft rasch bei Verkehrsunfällen zu intervenieren habe, und daher die erbetenen besonderen Warnvorrichtungen erforderlich seien.

Mit Bescheid vom 14. September 1973 gab der Landeshauptmann von Niederösterreich diesem Antrag keine Folge. Zur Begründung führte er aus, daß Scheinwerfer und Leuchten mit Blaulicht nur für Fahrzeuge bewilligt würden, die zu einer gemäß § 20 Abs. 5 lit. a bis f KFG 1967 taxativ angeführten Verwendung bestimmt seien. Sinngemäß gelten diese Bestimmungen gemäß § 22 Abs. 4 KFG 1967 auch für die Bewilligung zur Verwendung eines Folgetonhornes. Im Antrag sowie in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1973 werde als Begründung für die erbetene Bewilligung das oft erforderliche rasche Erscheinen bei eingetretenen Verkehrsunfällen als Sachverständiger für Kraftfahr- und Verkehrswesen angegeben. Diese Verwendungsbestimmung des gegenständlichen Personenkraftwagens könne jedoch nicht den im Gesetzestext als Voraussetzung für die Erteilung der erbetenen Bewilligung taxativ angeführten Verwendungsbestimmungen zugerechnet werden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor wie bisher und vermeinte, wenn auch die Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Verkehrssachverständigen an sich nicht zu einem „öffentlichen Hilfsdienst“ ohne weiteres zugezählt werden könne, so dürfe in analoger Anwendung auch bei strenger Auffassung davon ausgegangen werden, daß es im Interesse der ordentlichen Rechtsprechung sein müsse, rasch und genau den Befund nach einem Verkehrsunfall aufzunehmen. Bei vielen Verkehrsunfällen gehe es um exorbitant hohe Schadenersatzansprüche, die in vielen Fällen die Sozialversicherung und damit die öffentliche Hand belasten. Damit sei das Prinzip der Öffentlichkeit zur Darstellung gebracht und es könne aus diesen Gründen keineswegs mehr von einer taxativen Aufzählung der Berechtigung für die Inanspruchnahme von blauem Licht und Folgetonhorn gesprochen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie führte in der dem Bescheid beigegebenen Begründung aus, daß sich bereits die Vorinstanz eingehend mit der Frage der Bewilligung zur Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt habe, aus welchen Gründen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften die Stattgebung des Antrages nicht zuließen. Das Berufungsvorbringen könne die Gründe des angefochtenen Bescheides in keiner Weise widerlegen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Berufungsausführungen selbst zugegeben, daß seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Verkehrssachverständiger an sich nicht einem öffentlichen Hilfsdienst ohne weiteres zugezählt werden könne. Hiezu werde noch ergänzend bemerkt, daß als öffentlicher Hilfsdienst nur ein Hilfsdienst anzusehen sei, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischer Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im wesentlichen bringt der Beschwerdeführer wie bisher vor und verweist im besonderen noch darauf, daß die Obrigkeit (Staatsanwaltschaft, Gericht und Landesgendarmeriekommando) an jede Gendarmeriedienststelle die ausdrückliche Weisung habe ergehen lassen, daß bis zum Eintreffen des Sachverständigen keine Veränderungen vorgenommen werden dürften. Diese Weisung habe einen sehr erheblichen Verkehrsstau zur Folge, der umso größer sei, je länger auf das Eintreffen des Sachverständigen am Unfallsort zugewartet werden müsse. Bei richtiger Gesetzesanalogie sei daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers mindestens dem öffentlichen Hilfsdienst gleichzusetzen.

Gemäß § 20 Abs. 5 KFG 1967 dürfen Scheinwerfer und Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht nur für Fahrzeuge, die nicht unter Abs. 1 lit. d fallen und die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Feuerwehren oder zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst oder für den Rettungsdienst bestimmt sind, bewilligt werden. In § 22 Abs. 4 KFG 1967 ist sinngemäß dasselbe für das Folgetonhorn festgelegt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, für welche Fahrzeuge diese Bewilligung erteilt werden darf. Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung, was auch vom Beschwerdeführer zugegeben wird. Unbestritten ist, daß es sich bei dem Personenkraftwagen des Beschwerdeführers um kein Fahrzeug für die Feuerwehren oder für den Rettungsdienst handelt. Die belangte Behörde ist auch der Ansicht, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nicht zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst dient. Der Beschwerdeführer gibt zwar selbst zu, daß seine Tätigkeit nicht der Tätigkeit des öffentlichen Hilfsdienstes zuzuordnen sei, ist aber der Meinung, seine Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei mindestens dem öffentlichen Hilfsdienst gleichzusetzen. Dieser Meinung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten. Die belangte Behörde hat sich bereits im angefochtenen Bescheid mit dem Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, daß als öffentlicher Hilfsdienst nur ein solcher anzusehen sei, dessen hilfsdienstlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sei, wie etwa die Wiederherstellung einer durch Katastrophen gefährdeten oder unterbrochenen Versorgung der Volkswirtschaft mit für diese lebenswichtigen Gütern wie elektrischer Strom, Wasser, Lebensmittel, Verkehr usw. Nach den Beschwerdeausführungen ist es auch dem Beschwerdeführer klar, daß es sich bei der Tätigkeit eines gerichtlich beeideten Sachverständigen um keinen solchen öffentlichen Hilfsdienst handelt. Eine nur ähnliche Tätigkeit fällt nicht mehr unter den Begriff „öffentlicher Hilfsdienst“ im Sinne der oben angeführten Gesetzesstelle. Handelt es sich aber nicht um einen „öffentlichen Hilfsdienst“, dann durfte weder die Verwendung des blauen Drehlichtes noch des Folgetonhornes bewilligt werden. Die belangte Behörde hat daher mit Recht dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers mangels der in der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht Folge gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.

Wien, am 23. Oktober 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000638.X00

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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