Entscheidungen zu § 134 Abs. 3b KFG 1967

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 2000/7/14 2000/02/0154

Die belangte Behörde gab mit ihrem Bescheid vom 17. April 2000 der Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis keine Folge und bestätigte dieses. Nach dem Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses hatte der Beschwerdeführer am 23. Juli 1999 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges während der Fahrt telefoniert, ohne eine Freisprecheinrichtung benutzt zu haben... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 14.07.2000

RS Vwgh 2000/7/14 2000/02/0154

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §102 Abs3;KFG 1967 §134 Abs3b;VStG §44a Z3;
Rechtssatz: Zwar weist § 134 KFG mehrere Absätze auf, der Umstand, dass im
Spruch: des bekämpften Bescheides der Hinweis auf den betreffenden Absatz unterblieben ist, zog aber im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung des Beschuldigten nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Ges... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 14.07.2000

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