RS Vwgh 2000/7/14 2000/02/0154

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Veröffentlicht am 14.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs3;
KFG 1967 §134 Abs3b;
VStG §44a Z3;

Rechtssatz

Zwar weist § 134 KFG mehrere Absätze auf, der Umstand, dass im Spruch des bekämpften Bescheides der Hinweis auf den betreffenden Absatz unterblieben ist, zog aber im Beschwerdefall keine Rechtsverletzung des Beschuldigten nach sich, weil als die bei der Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung nur § 134 Abs 3b KFG in Betracht kam (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0113).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020154.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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