Norm:        AHG §1 Abs1 BaAHG §1 Abs1 Cd10KFG 1967 §67KFG 1967 §126                               
Rechtssatz:          Die Einteilung der vom Landeshauptmann bestellten Sachverständigen für die Lenkerprüfung geschieht in Vollziehung der Gesetze.                     Entscheidungstexte                                  1  Ob    6/96       Entscheidungstext  OGH  27.02.1996  1  Ob    6/96                                                 European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AHG §1 BaAHG §1 Cd10AHG §1 FAVG §52 Abs1KFG 1967 §67 Abs3KFG 1967 §126                               
Rechtssatz:          Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.                     Entscheidungstexte          ...                    mehr lesen...