RS OGH 1996/2/27 1Ob6/96, 1Ob49/05w, 1Ob79/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd10
AHG §1 F
AVG §52 Abs1
KFG 1967 §67 Abs3
KFG 1967 §126

Rechtssatz

Wird ein der Behörde beigegebener oder zur Verfügung stehender amtlicher Sachverständiger (Amtssachverständiger) im Sinne des § 52 Abs.1 AVG tätig, um ein vom Gesetz zwingend vorgesehenes Gutachten als Grundlage der Erteilung der Lenkerberechtigung zu erstatten, so übt er dabei eine hoheitliche Tätigkeit aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96
  • 1 Ob 49/05w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 49/05w
    Vgl auch; Beisatz: Erstattet der Amtssachverständige eines Rechtsträgers ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, so ist diese Tätigkeit nur dann als Hoheitsakt zu qualifizieren, wenn sie einer hoheitlich wahrzunehmenden Verwaltungsmaterie zuzuordnen ist. Hier: Hoheitsakt der öffentlichen Jugendwohlfahrt. (T1); Veröff: SZ 2005/92
  • 1 Ob 79/16y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 79/16y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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